Nach wie vor stellt die steuerliche Anerkennung von betrieblich genutzten Kfz für viele Freelancer eine besondere Herausforderung dar. Dabei hat insbesondere die sogenannte 1%-Regelung in den vergangenen Jahren die meisten Fragen aufgeworfen. Weil die Behörden in verschiedenen Fällen unterschiedlich handelten, blieb es oftmals unklar, wie Kraftfahrzeuge steuerlich geltend gemacht werden können, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden. Der branchenweit anerkannte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Dr. Benno Grunewald erläutert die Anwendbarkeit der 1%-Regelung für den SOLCOM Freiberufler Blog.
Die 1%-Regelung
Die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kraftfahrzeugnutzung in Form der 1 %-Regelung ist seit dem 01.01.2006 nur noch dann anwendbar, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Den Nachweis, dass dies der Fall ist, muss der Steuerpflichtige führen.
Der Gesetzgeber hält in diesem Zusammenhang eine „Glaubhaftmachung“ für ausreichend. Insofern ist ein lückenloser Beweis, der wohl nur per Fahrtenbuch gelingen könnte, nicht notwendig.
Glaubhaftmachung statt Beweis für steuerliche Anerkennung
Was „Glaubhaftmachung“ heißt, hat der BFH (Bundesfinanzhof) in einer Entscheidung definiert: „Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern offensichtlich, dass die vom FG (Finanzgericht) verlangte „Glaubhaftmachung“ der entstandenen Aufwendungen durch geeignete Nachweise im Streitfall nicht vorliegt. Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, Dienstreisen in bestimmte Städte unternommen zu haben. Er hat im Klageverfahren jedoch weder das Datum der Reisen mit konkreten Abwesenheitszeiten, den konkreten Anlass dieser Reisen mitgeteilt noch irgendwelche Unterlagen über entstandene Kosten vorgelegt“ (BFH, Beschluss vom 09.08.2005, XI B 192/03).
Somit ist Glaubhaftmachung mehr als das Behaupten aber weniger als der Beweis einer Tatsache. Der Selbständige wird also zu den mit seinem Firmenwagen unternommenen Fahrten konkrete Angaben machen müssen, ohne diese im Einzelnen beweisen zu müssen.
Schreiben des BMF
In einem Schreiben des BMF (Bundesministeriums für Finanzen) vom 07.07.2006 (IV B2-S 2177-44/06/IV A5-S 7206-7/06, BStBl I, 2006, 446) wird dazu ausgeführt, dass die Glaubhaftmachung „in jeder geeigneten Form erfolgen kann. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.“
Und weiter heißt es: „Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Dies kann in der Regel bei Steuerpflichtigen angenommen werden, die ihr Kraftfahrzeug für eine durch ihren Betrieb oder Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzen oder die zur Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Tätigkeit auf die ständige Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sind (z.B. bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten). Diese Vermutung gilt, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen hält, nur für das Kraftfahrzeug mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die weiteren Kraftfahrzeuge gelten die allgemeinen Grundsätze.“
Fazit
Das Ergebnis kann nur ein Zwischenergebnis sein. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzämter mit der neuen gesetzlichen Regelung umgehen werden.
Schon jetzt steht allerdings fest, dass hier eine weitere steuerliche Grauzone geschaffen wurde, die zukünftig sowohl Selbständige wie Finanzämter und Finanzgerichte beschäftigen wird.
4 Kommentare
Sehr geehrter Herr Grunewald, zum Thema „steuerliche Anerkennung betrieblicher Kfz-Nutzung“ habe ich eine Frage, die wir derzeit leidenschaftlich diskutieren: Ich habe als Freiberufler hat vor knapp 2 Jahren meinen gebrauchten PKW in das Betriebsvermögen eingebracht, ohne Vorsteuerabzug. Ich nutzt den PKW privat mit einem Anteil von knapp 7 %. Für die Privatnutzung muss ich anteilig Umsatzsteuer abführen, zumindest für die Positionen, für ich im Rahmen der betrieblichen Nutzung des PKWs (Kraftstoff, Inspektion etc.) Vorsteuer abgezogen habe. Wie ist das mit der AfA (ca. 225 € / Monat). Muss ich dafür Umsatzsteuer auf die Privatnutzung abführen (225 € / Monat * 7 % Privatnutzung * 19 % Umsatzsteuer = ca. 3,00 € / Monat), obwohl ich für die AfA (den Einbringungswert des Fahrzeugs) keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte? Mir hat bisher noch niemand die Frage eindeutig beantworten können. Mit freundlichen Grüßen
Ich glaub so richtig kann diese Frage niemand beantworten, eine ähnliche Situation haben wir nämlich auch.
Sehr geehrter Hr. Dr. Grunewald,
sehr interessanter Bericht. Darf ich diesen auf meiner kostenlosen Seite zitieren?
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Dr. Grunewald,
vielen Dank für diesen Artikel. Ich bin selbst von der 1% betroffen und durfte letztes Jahr ordentlich nachbezahlen.
Mit freundlichen Grüßen,
Roland Meier