Jeder, der im privaten Bereich Prozesskosten bezahlen muss, stellt sich die Frage, ob diese steuerlich abzugsfähig sind.
Mit einer Urteilsserie hat der Bundesfinanzhof erneut seine Rechtsprechung bestätigt, dass Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nur noch dann abzugsfähig sind, wenn sie zur Sicherung der materiellen Existenzgrundlage dienen.
Prozesskosten für eine Scheidung zählen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht dazu. Sie sind bereits seit 2013 nicht mehr abzugsfähig. Gleiches gilt für Prozesskosten bezüglich des Kindesunterhalts und des nachehelichen Unterhalts sowie für Streitigkeiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Besuchsrecht.
Abzugsfähigkeit nur in bestimmten Fällen
Prozesskosten sollen nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein, wenn ansonsten die Gefahr droht, die Existenzgrundlage zu verlieren.
So hat der Bundesfinanzhof auch die Kosten für ein vom Kind eingeleitetes Vaterschaftsfeststellungsverfahren abgelehnt, mit der Begründung, dass die Feststellung oder die Nichtfeststellung der Vaterschaft nicht unmittelbar in die Existenz des Steuerpflichtigen eingreife.
Fazit
Alles in allem lässt sich sagen, dass im Moment nur wenige Fälle denkbar scheinen, in dem Prozesskosten tatsächlich steuerlich abzugsfähig sind.