Fünf Prozent aller Beschäftigten haben noch einen zweiten Job, teilt das Statistische Bundesamt aktuell mit. Fast 35 Prozent der Betroffenen geben dabei an, im Zweitjob selbstständig ohne eigene Beschäftigte zu sein. Viele von ihnen werden nicht nur zwei Jobs, sondern auch zwei Arbeitszimmer haben.
Das bringt leider steuerlich keine Vorteile, wie ein Urteil des FG Rheinland-Pfalz zeigt (Az. 2 K 1595/13) – selbst dann, wenn wegen der zwei Jobs auch zwei Wohnungen erforderlich sind: Ein Steuerpflichtiger kann auch dann nur ein häusliches Arbeitszimmer bei den Werbungskosten absetzen, wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen hat, erklärten die Richter.
Beispielrechnung
Der Fall betraf einen verheirateten Rheinland-Pfälzer mit einem zweiten Wohnsitz in Thüringen. Er war sowohl selbstständig (Seminare und Fortbildungskurse für Steuerberater) als auch – in Thüringen – nichtselbstständig tätig. An jedem seiner Wohnsitze verfügte er über ein Arbeitszimmer.
In der Steuererklärung hatte er die Aufwendungen für beide Räume als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen. Das Finanzamt erkannte jedoch nur ein Arbeitszimmer an und zog in der Steuererklärung nur Kosten in Höhe von 1.250 Euro ab.
Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil schloss sich das FG Rheinland-Pfalz der Auffassung des Finanzamtes an. In ihrer Urteilsbegründung wiesen die Richter darauf hin, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch dann meistens nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro abzugsfähig seien.
Höchstbetrag
Ein unbeschränkter Abzug sei nur ausnahmsweise möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Das sei hier aber nicht der Fall, da der Steuerzahler seine Vortragstätigkeit (Seminare, Fortbildungen usw.) außerhalb seines Arbeitszimmers durchführe. Deshalb könne er die Aufwendungen nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro abziehen.
Hinzu kommt, dass der Höchstbetrag personen- und objektbezogen ist. Das bedeutet, er kann nur einmal jährlich gewährt werden. Zwar kommt es vor, dass Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nacheinander oder auch zeitgleich verschiedene Arbeitszimmer nutzen – ein Steuerpflichtiger kann sich aber nie in zwei Arbeitszimmern gleichzeitig aufhalten. Daher wichen die Richter auch in diesem Fall nicht von der Meinung ab, dass der Höchstbetrag nur einmal und nicht mehrfach gewährt werden kann.
Allerdings ließ das FG Rheinland-Pfalz die Revision vor dem Bundesfinanzhof zu, weil höchstrichterlich bisher nicht geklärt sei, ob ein Steuerpflichtiger, der in jedem seiner beiden Haushalte ein Arbeitszimmer nutze, den Höchstbetrag einmal oder zweimal zum Abzug bringen könne.