Viele Freiberufler arbeiten von zu Hause aus – und wollen die Kosten für das Home-Office steuerlich geltend machen. Der Fiskus schaut dabei ganz genau hin: Denn wer die Kosten für das Büro in den eigenen vier Wänden beim Finanzamt durchbekommt, der kann einige tausend Euro im Jahr sparen.
Grundsätzlich gilt: Wer den Mittelpunkt seiner freiberuflichen Tätigkeit zu Hause hat, kann die Kosten für das Büro voll absetzen. Neben der Miete bzw. den Kosten der Finanzierung bei einer eigenen Immobilie können alle Nebenkosten abgesetzt werden. Hierzu zählen vor allem Heizungs- und Stromkosten, Kosten für Abwasser, Müllabfuhr, Telefon sowie Internetanschluss, Schornsteinfeger und auch die Aufwendungen für die Hausrat- und die Wohngebäudeversicherung.
Kosten anteilig absetzbar
Angerechnet werden die Kosten, die anteilig auf das Büro entfallen. Wer bei 100 Quadratmetern Grundfläche 15 Quadratmeter für das Büro nutzt, kann 15 % aller Kosten absetzen. Voll absetzbar sind Kosten, die nur auf das Arbeitszimmer entfallen: Das können zum Beispiel renovierungskosten für das Arbeitszimmer sein oder auch Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers. Neben der funktionalen Ausstattung des Büros mit Schreibtisch und Co. können auch alle Gegenstände steuerlich geltend gemacht werden, die quasi zum Raum gehören: Das sind zum Beispiel Lampen, Gardinen oder Vorhänge.
Finanzamt kann sich sperren
Aber nicht immer liegt der Fall der betrieblichen Nutzung so eindeutig. Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit gar nicht im Home-Office, sondern in der Tätigkeit beim Kunden, wird es nicht als Mittelpunkt anerkannt und die Kosten sind dann nur noch bis 1.250 Euro im Jahr absetzbar. Gerade für Haus- oder Wohnungseigentümer ist das ein herber Schlag, denn dann fallen viele Kosten steuerlich unter den Tisch. Entscheidend ist es, dass der Steuerzahler das Finanzamt davon überzeugt, dass der Hauptteil der Arbeit – zeitlich wie qualitativ – im Home-Office stattfindet: Dann stehen die Chancen auf eine Anerkennung der vollen Kosten gut.
Ausweg Spitzfindigkeit
Will das Finanzamt die Kosten nicht anerkennen, weil es den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit nicht dort sieht, muss nicht alles verloren sein. Denn Abzugsbeschränkungen gelten nur für häusliche Arbeitszimmer. Die in die Wohnsphäre eingebunden sind. Die Rechtsprechung geht z. B. vor einem nicht häuslichen und damit unbegrenzt absetzbaren Arbeitszimmer aus, wenn das Arbeitszimmer deutlich räumlich getrennt ist. Das ist der Fall, wenn im gleichen Haus, in dem sich die eigene Wohnung befindet, ein weiteres Appartement angemietet wird, für das ein separater Mietvertrag abgeschlossen wird und das sich auf einer anderen Etage befindet. Häuslich ist das Arbeitszimmer auch dann nicht, wenn Angestellte beschäftigt werden – auch in diesem Fall sind die Bürokosten voll absetzbar.
Das Arbeitszimmer ist gar kein Arbeitszimmer
Die Abzugsbeschränkungen gelten ferner nur für Arbeitszimmer: Lässt sich der Raum als etwas anderes qualifizieren, gilt er als Büroraum und unterfällt ebenfalls nicht der Abzugsbeschränkung. Die Finanzverwaltung definiert ein klassisches Arbeitszimmer typisch bürokratisch als Raum, der „seiner Ausstattung und Funktion nach der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten“ dient. Ist das nicht der Fall, sind die Kosten voll absetzbar – insbesondere kommen Freiberufler dafür infrage, die Werkstätten und Lagerräume haben – aber auch Tonstudios, Ateliers und Übungsräume werden in der Regel nicht als Arbeitszimmer angesehen.
Steuerlicher Bumerang
Wer in der eigenen Immobilie wohnt und ein Arbeitszimmer steuerlich geltend macht, muss bei einem Verkauf der Immobilie die Auswirkungen beachten. Sind die Räume kein Betriebsvermögen, muss bei einem Verkauf innerhalb von 10 Jahren der auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn versteuert werden. Ist das Arbeitszimmer sogar Betriebsvermögen geworden, muss bei einem Verkauf – auch über die 10-Jahres-Frist hinaus – der sogenannte Entnahmewert versteuert werden.
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