In den zwei vorhergehenden Teilen unserer Rechtstipps zum Thema Freiberufler und ihre Verträge haben wir uns mit Nutzungsrechten, mit Vereinbarungen zu Pflege und Mängelbeseitigung und mit dem Thema Haftungsbeschränkung befasst. Heute lesen Sie abschließend, welche sonstigen Punkte sonst zu beachten sind und welche Vertragstypen wie anzuwenden sind beziehungsweise welche rechtlichen Konsequenzen mit sich bringen.
Autor: Dr. Wolf Günther
In Teil 1 unserer Rechtstipps zum Thema „Freiberufler und ihre Verträge“ haben wir uns mit dem Bereich der Nutzungsrechte befasst. Heute geht es im Wesentlichen um Vereinbarungen zu Pflege und Mängelbeseitigung und darum, welche Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung Sie haben beziehungsweise nicht haben.
Was ist ein Vertrag, was soll er leisten? Viele Fehlentwicklungen und Streitigkeiten ließen sich vermeiden, wenn sich die Beteiligten die Mühe machen würden, dieser Frage vor dem Abschluss beziehungsweise der Ausformulierung eines Vertrags auf den Grund zu gehen. Wer als Freiberufler Risiken aus dem Weg gehen und juristische Streitigkeiten vermeiden will, sollte seine Verträge sehr sorgfältig formulieren.
Wer Software auf einem Datenträger kauft, kann diese wie jede andere Sache ohne Einschränkungen weiterverkaufen. Denn: Ist das Programm einmal innerhalb der EU verkauft, greift juristisch die sogenannte Erschöpfung. Das heißt, die Rechte des Softwarehauses, die Verbreitung zu unterbinden, sind mit dem erstmaligen Verkauf erschöpft. Allerdings darf der Erstkäufer keine Kopie behalten.
Freiberufler informieren potenzielle Auftraggeber immer häufiger nicht nur über eine eigene Website – wer vorn dabei sein will, braucht heute ein Profil auf der Social Media Plattform „Facebook“.
Dabei sind allerdings einige Dinge rechtlicher Natur zu beachten: Mehrere Gerichte haben bereits entschieden, dass für beruflich eingesetzte Social Media Profile eine Pflicht zur Angabe eines Impressums besteht, wie bekanntlich auch für Websites von Freiberuflern.
Grundsätzlich gilt: Nur der Inhaber einer Marke darf diese nutzen. Aber natürlich gibt es auch Ausnahmen. So ist es gelegentlich erforderlich, dass ein Dienstleister – etwa ein IT-Freiberufler – eine Marke verwenden muss, die nicht auf ihn als Inhaber eingetragen ist. Beispielsweise, wenn er darauf hinweisen will, dass er SAP-Spezialist ist. Wann und unter welchen Umständen Ausnahmen von der eingangs erwähnten Regel zulässig sind, darüber hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden. Fragen dazu sind: Wann darf eine fremde Bildmarke verwendet werden, und wann nur eine fremde Wortmarke?
Da der Einsatz von Open Source Software (OSS), auch als Bestandteil von propietärer Software, immer mehr zunimmt, verfasste Dr. Wolf Günther, Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz, eine Reihe bezüglich der rechtlichen Risiken und Lösungswege bei der Verwendung von OSS. Nach der Haftungsthematik hinsichtlich Fehler in der OSS, die Verletzung von Rechten Dritter und der Frage, wie verhindert werden kann, dass der IT-Freelancer bei Verwendung von OSS gezwungen wird, auch seine Eigenentwicklung als OSS zu vertreiben, geht es in diesem vierten und letzten Teil um die persönliche Haftung des IT-Freelancers (auch wenn er als GmbH oder UG handelt) beim Einsatz von Open Source Software.
Da der Einsatz von Open Source Software (OSS), auch als Bestandteil von propietärer Software, immer mehr zunimmt, verfasste Dr. Wolf Günther, Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz, eine Reihe bezüglich der rechtlichen Risiken und Lösungswege bei der Verwendung von OSS. Nach der Haftungsthematik hinsichtlich Fehler in der OSS und der Frage, wie verhindert werden kann, dass der IT-Freelancer bei Verwendung von OSS gezwungen wird, auch seine Eigenentwicklung als OSS zu vertreiben, soll der vorliegende Teil die Verletzung von Rechten Dritter zum Inhalt haben.
Da der Einsatz von Open Source Software (OSS), auch als Bestandteil von propietärer Software, immer mehr zunimmt, verfasste Dr. Wolf Günther, Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz, eine Reihe bezüglich der rechtlichen Risiken und Lösungswege bei der Verwendung von OSS. Nach der Haftungsthematik hinsichtlich Fehler in der OSS, die im ersten Teil behandelt wurde, beschäftigt sich der vorliegende, zweite Teil seiner Serie nun mit der Frage, wie verhindert werden kann, dass der IT-Freelancer bei Verwendung von OSS gezwungen wird, auch seine Eigenentwicklung als OSS zu vertreiben.
Der Einsatz von Open Source Software (OSS), auch als Bestandteil von propietärer Software, nimmt immer mehr zu – genau aus diesem Grund gilt es jedoch, einige Aspekte einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. Rechtsanwalt Dr. Wolf Günther, Fachanwalt für IT Recht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, behandelt im ersten Teil seiner Reihe „Rechtliche Risiken und Lösungswege beim Einsatz von Open Source Software“ den Themenkomplex „Haftung für Fehler in der OSS“.