Software ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt (§§ 69 a ff Urhebergesetz UrhG). Obwohl dies eigentlich allgemein bekannt ist, kommt es immer wieder vor, dass ein Softwareentwickler mit der Aufgabe betraut wird, eine Software zu erstellen, ohne dass Regelungen über Art und Umfang der Nutzungsrechte an dieser Software getroffen werden, die dem Auftraggeber eingeräumt werden sollen.