Gekaufte Standardsoftware darf nicht aufgespalten und Teile davon Dritten zur Nutzung überlassen werden. Vielmehr darf der Ersterwerber einer Software diese einem Dritten nur einheitlich überlassen – und er muss im Zuge dessen die eigene Nutzung der Software vollständig und endgültig einstellen. Dies hat das OLG Karlsruhe entschieden (Urteil vom 27. Juli 2011, Az: 6 U 18/10).