Der BFH ändert seine Rechtsprechung und trennt sich von der objektbezogenen Ermittlung beim häuslichen Arbeitszimmer. Wer das Arbeitszimmer mit dem Partner teilt, kann jetzt mehr Steuern sparen!
So gut wie jeder Selbstständige benötigt einen Raum für seine unternehmerische Tätigkeit – entweder für die Ausübung des Berufs selbst oder zur Erledigung von Büroarbeiten im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit.
Befindet sich Ihr Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb Ihres häuslichen Arbeitszimmers, können Sie zumindest Ihre nachgewiesenen Raumkosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass Ihnen für einen bestimmten Teilbereich Ihrer Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als Ihr häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Anderenfalls sind die Raumkosten nicht abziehbar.
Bei (Ehe-)Paaren, die sich ein häusliches Arbeitszimmer teilen, ist der BFH bisher davon ausgegangen, dass nur einmal 1.250 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden dürfen. Das ist die sogenannte objektbezogene Ermittlung der absetzbaren Kosten: ein Arbeitszimmer, ein Abzugsbetrag.
Jeder Steuerpflichtige hat Anspruch
Nach den jetzt veröffentlichten Entscheidungen kann dieser Betrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt (und die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer erfüllt). Das ist die personenbezogene Ermittlung, die sich viele Steuerzahler seit Jahren gewünscht haben.
Jetzt hat der BFH also seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert – und das gleich in zwei Fällen:
Im ersten Fall (BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12) nutzten die Kläger gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich ca. 2.800 Euro nur in Höhe von 1.250 Euro an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu.
Der BFH sah das anders und erklärte:
- Der auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.
- Die Kosten sind bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen, wenn das Ehepaar bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzt.
Im zweiten Fall (BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 86/13) hat der BFH darüber hinaus betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.
Wen betrifft die Begrenzung auf 1.250 Euro?
Folgende Berufsgruppen haben in der Regel ihren Tätigkeitsmittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers prägend ist:
- Bildjournalisten,
- Dokumentarfilmer,
- Reporter und Dolmetscher,
- Architekten mit Bauüberwachung,
- Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit externer Kanzlei, was auch für Rechtsanwälte gelten dürfte,
- Selbstständige mit umfangreicher Reisetätigkeit, z.B. Handelsvertreter,
- Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler,
- Personaltrainer, die Coachings, Teamworkshops und Vorträge beim Kunden vor Ort durchführen sowie Unternehmensberater,
- Ärzte, die im häuslichen Arbeitszimmer Gutachten über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellen, ihre Patienten aber ausschließlich außerhalb des Arbeitszimmers untersuchen. Bei Arbeitsmedizinern hängt die Beurteilung vom Einzelfall ab, da deren Tätigkeit nicht identisch mit der normaler Ärzte ist,
- Berufsbetreuer,
- Dozenten mit Vortrags- und Lehrtätigkeit, auch EDV-Dozenten,
- Hochschullehrer, die nebenberuflich selbstständig tätig sind,
- Dirigenten, Kirchenmusiker, Berufsmusiker und sonstige Künstler mit öffentlichen Auftritten,
- Regisseure und Schauspieler,
- Einzelhändler, Handwerker, Tankstellenpächter usw., die im Arbeitszimmer lediglich Buchführungsarbeiten erledigen und Rechnungen erstellen