Bei dem Aspekt der Besteuerung eines Kraftfahrzeuges stellt sich dem Steuerpflichtigen auch zwangsläufig die Frage, ob das eigene Fahrzeug nun als Betriebsvermögen oder als Privatvermögen klassifiziert wird. Diese Thematik impliziert jedoch nicht nur den Gesichtspunkt der Zuordnung, sondern zieht zudem weitere Kriterien nach sich, welchen man bei einer Steuererklärung Beachtung schenken sollte. Hilfestellung bei der Beantwortung dieser Fragen soll Ihnen der folgende Artikel leisten.
I. Entscheiden Sie, ob Ihr Fahrzeug zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört!
Wirtschaftsgüter (z. B. Fahrzeuge) werden entweder dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zugeordnet, wobei das Betriebsvermögen nochmals in notwendiges Betriebsvermögen oder gewillkürtes Betriebsvermögen unterteilt wird. Notwendiges Betriebsvermögen liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung immer vor, wenn das Wirtschaftsgut zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Eine betriebliche Nutzung stellen auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dar. Wird das Wirtschaftsgut zu weniger als 10 % betrieblich genutzt, gehört es zum Privatvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und einschließlich 50 % liegt entweder Privatvermögen oder gewillkürtes Betriebsvermögen vor. Die Entscheidung, ob das Wirtschaftsgut dann dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zugeordnet wird, trifft der Steuerpflichtige.
II. Was müssen Sie zur Besteuerung wissen?
1.) Privatvermögen
Liegt nach dem vorgenannten Prüfungsschema Privatvermögen vor, stellen sämtliche tatsächliche Kosten des Fahrzeuges zunächst private (nicht betriebliche) Kosten dar. Den betrieblichen Anteil (die betrieblich gefahrenen Kilometer) kann der Steuerpflichtige jedoch – wie Reisekosten eines Arbeitnehmers – als Betriebsausgabe behandeln.
a.) Kilometerkostensatz
Dabei kann der Steuerpflichtige einen sogenannten Kilometerkostensatz für sein Fahrzeug bestimmen und als betrieblichen Anteil die betrieblich gefahrenen Kilometer mit diesem Kostensatz ansetzen. Der Kilometerkostensatz ist auf Grund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für das von ihm genutzte Fahrzeug und der gesamten gefahrenen Kilometer eines Jahres zu errechnen. Die entsprechenden Kosten, die gesamten und die betrieblich gefahrenen Kilometer sind dabei nachzuweisen.
b.) Betriebsausgabe
Der Steuerpflichtige kann den betrieblichen Anteil auch pauschal bestimmen. Dabei kann er je nachgewiesenen Fahrtkilometer bei einem Kraftwagen 0,30 EUR, bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,13 EUR, bei einem Moped oder Mofa 0,08 EUR und bei einem Fahrrad 0,05 EUR als Betriebsausgabe ansetzen.
2.) Betriebsvermögen
Liegt nach dem vorgenannten Prüfungsschema Betriebsvermögen (gewillkürtes oder notwendiges) vor, werden sämtliche Kosten des Fahrzeuges zunächst als Betriebsausgabe behandelt. In diesem Fall muss dann der private Anteil ermittelt werden. a.) Fahrtenbuch Der private Nutzungsvorteil kann durch das Führen eines Fahrtenbuches ermittelt werden. Ein Fahrtenbuch soll die Zuordnung von Fahrten zur betrieblichen und beruflichen Sphäre ermöglichen und darstellen. Dabei ist zu beachten, dass dieses laufend geführt werden muss, denn die Finanzverwaltung stellt an das Führen von Fahrtenbüchern strenge Anforderungen.
b.) 1 % Regelung
Der private Nutzungsanteil kann anhand der 1 % Regelung ermittelt werden, wenn eine betriebliche Nutzung des Fahrzeuges nachweislich mehr als 50 % beträgt.
Hinsichtlich des Nachweises schreibt die Finanzverwaltung: Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragung in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.
Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Dies kann in der Regel bei Steuerpflichtigen angenommen werden, die ihr Kraftfahrzeug für eine durch ihren Betrieb oder Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzen oder die zur Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Tätigkeit auf ständige Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sind (z. B. Taxiunternehmen, Handelsvertreter, Handwerker der Bau- oder Baunebengewerbe, Landtierärzte). Diese Vermutung gilt, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen hält, nur für das Kraftfahrzeug mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die weiteren Kraftfahrzeuge gelten die allgemeinen Grundsätze.
Keines weiteren Nachweises bedarf es, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung des Kraftfahrzeuges ausmachen.
Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang des Kraftfahrzeugs einmal dargelegt, so ist, wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art und Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben, auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang auszugehen. Ein Wechsel der Fahrzeugklasse kann im Einzelfall Anlass für eine erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein. Die im Rahmen einer rechtsmäßigen Außenprüfung erlangten Kenntnisse bestimmter betrieblicher Verhältnisse des Steuerpflichtigen in den Jahren des Prüfungszeitraumes lassen Schlussfolgerungen auf die tatsächlichen Gegebenheiten in den Jahren vor oder nach dem Prüfungszeitraum zu (BFH vom 28. August 1987, BStB1 II 1988 S. 2).
c) Gesamtkosten (Schätzung)
Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil 10 % bis einschließlich 50 %, stellen die gesamten Fahrzeugaufwendungen Betriebsausgaben dar. Zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils kann die 1 % Regelung jedoch nicht mehr angewendet werden. Wird auch kein Fahrtenbuch geführt, ist der private Nutzungsanteil als Entnahme mit den auf die private Nutzung entfallenden tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten. Dazu müssen jedoch die Kosten des Fahrzeuges sowie der Grad der privaten Nutzung ermittelt werden. Wenn das nicht gelingt bzw. nicht nachgewiesen werden kann, wird das Finanzamt die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils durch eine „sachgerechte“ Schätzung vornehmen.