Sofern IT-Freelancer vom Finanzamt als Freiberufler anerkannt sind, können Zusammenschlüsse nach PartGG erfolgen. Doch wie wird dieses Gesellschaftstypus steuerrechtlich behandelt? Der Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Goedart Palm erläutert für das SOLCOM Online Magazin die aktuelle Gesetzeslage.
Artikelübersicht: Recht
Käufer von Computerprogrammen, insbesondere von Individualsoftware, sind nicht selten in hohem Maße abhängig von deren Funktionalität. Häufig erledigt die Software komplexe und kritische Aufgaben, die für ein Unternehmen überlebenswichtig sind. Um die Ablauffähigkeit der Software im Unternehmen sicherzustellen, schließen viele Firmen daher Wartungsverträge mit externen Dienstleistern. Der Inhalt solcher Wartungsverträge kann ganz unterschiedlicher Art sein und von einfacher Installationshilfe und Telefonsupport, über ein Abonnement für Updates, bis hin zur Programmerweiterung oder Weiterentwicklung reichen. Auch Kombinationen oder „rundum-sorglos Pakete“ gibt es in der Praxis. Rechtsanwalt Thomas Feil und Dipl.-Jur. Alexander Fiedler zeigen in ihrem gemeinsamen Beitrag im SOLCOM Newsletter die rechtliche Problemstellung auf und weisen auf mögliche Risiken hin.
Wie Rechtsanwalt Markus Timm bereits im vorangegangenen Artikel „IT-Sicherheit im Unternehmen: Chefsache und Haftungspotential“ aufzeigte, steht die IT-Sicherheit eines Unternehmens in engem Zusammenhang zu den Regeln des Datenschutzes. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet Unternehmen, ihre EDV-Umgebung derart zu gestalten, dass der Einzelne vor einer Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch unsachgemäßen Umgang mit seinen personenbezogenen Daten geschützt wird. Mit dieser Aufgabe werden häufig IT-Freelancer betraut, was nicht geringe Anforderungen an deren Know-how in Bezug auf das BDSG stellt.
Wie Rechtsanwalt Markus Timm bereits im vorangegangenen Artikel „ IT-Sicherheit im Unternehmen: Chefsache und Haftungspotential “ aufzeigte, steht die IT-Sicherheit eines Unternehmens in engem Zusammenhang mit den Regeln des Datenschutzes. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet Unternehmen, ihre EDV-Umgebung derart zu gestalten, dass der Einzelne vor einer Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch unsachgemäßen Umgang mit seinen personenbezogenen Daten geschützt wird. Mit dieser Aufgabe werden häufig IT-Freelancer betraut, was nicht geringe Anforderungen an deren Know-how in Bezug auf das BDSG stellt.
Durch die rasante Entwicklung in der Informationstechnologie und der dadurch wachsenden Bedrohungen (wie z.B. durch Viren) ist die Bedeutung der IT-Sicherheit, insbesondere auch in Unternehmen, deutlich gestiegen. Der Gesetzgeber hat dabei relativ eindeutig geregelt, wer für einen entstandenen Schaden im Zweifelsfall haftet. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Auch IT-Freelancer können im Schadensfall zur Haftung herangezogen werden. Rechtsanwalt Markus Timm führt unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage auf, in welchem Umfang IT-Sicherheit heutzutage von Unternehmen gewährleistet werden muss und welche Chancen und Risiken für externe IT-Dienstleister dadurch im IT-Bereich entstehen.
Nach wie vor stellt die steuerliche Anerkennung von betrieblich genutzten Kfz für viele Freelancer eine besondere Herausforderung dar. Dabei hat insbesondere die so genannte 1%-Regelung in den vergangenen Jahren die meisten Fragen aufgeworfen. Weil die Behörden in verschiedenen Fällen unterschiedlich handelten, blieb es oftmals unklar, wie Kraftfahrzeuge steuerlich geltend gemacht werden können, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Benno Grunewald erläutert die Anwendbarkeit der 1%-Regelung für den SOLCOM-Newsletter.
Da der Einsatz von Open Source Software (OSS), auch als Bestandteil von propietärer Software, immer mehr zunimmt, verfasste Dr. Wolf Günther, Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz, eine Reihe bezüglich der rechtlichen Risiken und Lösungswege bei der Verwendung von OSS. Nach der Haftungsthematik hinsichtlich Fehler in der OSS und der Frage, wie verhindert werden kann, dass der IT-Freelancer bei Verwendung von OSS gezwungen wird, auch seine Eigenentwicklung als OSS zu vertreiben, soll der vorliegende Teil die Verletzung von Rechten Dritter zum Inhalt haben.
Da der Einsatz von Open Source Software (OSS), auch als Bestandteil von propietärer Software, immer mehr zunimmt, verfasste Dr. Wolf Günther, Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz, eine Reihe bezüglich der rechtlichen Risiken und Lösungswege bei der Verwendung von OSS. Nach der Haftungsthematik hinsichtlich Fehler in der OSS, die im ersten Teil behandelt wurde, beschäftigt sich der vorliegende, zweite Teil seiner Serie nun mit der Frage, wie verhindert werden kann, dass der IT-Freelancer bei Verwendung von OSS gezwungen wird, auch seine Eigenentwicklung als OSS zu vertreiben.
IT-Freiberufler sind häufig nicht nur für deutsche Unternehmen in Deutschland sondern häufig auch für ausländische Unternehmen oder Projektvermittler im In- oder Ausland tätig. Dieser Auslandsbezug hat regelmäßig auch steuerliche Auswirkungen insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer. Rechtsanwalt Dr. Grunewald stellt anhand verschiedener Beispiele Gesichtspunkte dar, die bei einer Tätigkeit im Ausland beachtet werden sollten und behandelt zudem Konsequenzen der aktuellen Rechtslage.
Der Einsatz von Open Source Software (OSS), auch als Bestandteil von propietärer Software, nimmt immer mehr zu – genau aus diesem Grund gilt es jedoch, einige Aspekte einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. Rechtsanwalt Dr. Wolf Günther, Fachanwalt für IT Recht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, behandelt im ersten Teil seiner Reihe „Rechtliche Risiken und Lösungswege beim Einsatz von Open Source Software“ den Themenkomplex „Haftung für Fehler in der OSS“.
Der nachfolgende Artikel ist der zweite in der Reihe zum Thema Verträge. Verträge stellen für den Freiberufler und seinen Vertragspartner die essentielle Geschäftsgrundlage der Zusammenarbeit dar. Verträge haben aber fast immer auch Auswirkungen gegenüber Dritten wie beispielsweise dem Finanzamt und der Deutsche Rentenversicherung Bund. Wurden im vorangegangenen Artikel die „Basics“ zum Vertragsrecht erläutert, so setzt sich der zweite Teil dieser Serie mit Begriffen auseinander, welche für den Freiberufler steuerliche Auswirkungen besitzen können.
Die Problematik der Scheinselbständigkeit ist für IT-Freiberufler und deren Auftraggeber seit längerem wieder hoch aktuell. Hierbei geht es um die Frage, ob zwischen dem Freiberufler und seinem Auftraggeber ein freies Mitarbeiterverhältnis oder eine abhängige Beschäftigung besteht. Der vorliegende Artikel, auf Grund dessen Aktualität wir unsere Serie bezüglich der Vertragsarten unterbrechen möchten, hat zum Gegenstand ein von Rechtsanwalt Dr. Grunewald erwirktes Urteil hinsichtlich des Versuchs der Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB), aus freien Mitarbeitern Arbeitnehmer und aus Auftraggebern Arbeitgeber zu machen.
Der vorliegende Beitrag ist der erste einer Reihe von Aufsätzen zum Thema Verträge. Zunächst befasst sich Dr. Benno Grunewald mit den „Basics“ zum Vertragsrecht: den Vertragsformen, den Vertragsarten, der Vertragsauslegung und den Vertragsgrenzen. Anschließend werden die für Selbständige in der IT typischen Vertragsklauseln behandelt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) dehnt das Tätigkeitsfeld freiberuflicher IT-Selbständiger erheblich aus. Dabei wurden in von Rechtsanwalt Dr. Grunewald vertretenen Fällen drei IT-Selbständige nunmehr letztinstanzlich als freiberuflich eingestuft und dabei der Begriff der ingenieurmäßigen Tätigkeit deutlich erweitert. Somit haben jetzt viele Selbständige im IT-Bereich neue Chancen für die Anerkennung als Freiberufler.
Die Diskussion über Patentrechte sorgt seit Jahren für Verunsicherung bei IT-Dienstleistern, vor allem bei denjenigen, die Software entwickeln. Sie stehen vor der nahezu unlösbaren Aufgabe, bei der Softwareentwicklung sicherzustellen, dass sie keine Schutzrechte anderer verletzen. SOLCOM sprach mit dem Augsburger Patentanwalt Peter Prünte und dem Versicherungs-Experten Ralph Günther darüber, welche Gefahren sich aus Verletzungen gewerblicher Schutzrechte für IT-Dienstleister ergeben können – und wie man sich dagegen absichern kann.