Dass man als Privatperson GEZ Geühren für seine Rundfunk und TV-Empfänger zu bezahlen hat, dürfte jedem IT-Freelancer bekannt sein.
Weniger bekannt ist jedoch, dass hierzu auch ausschließlich beruflich genutzte PCs oder UMTS Handys gehören, mit denen man Rundfunk und Fernsehen empfangen könnte und das diese ebenfalls gebührenpflichtig sind. So sind seit Beginn des Jahres 2007 Rundfunkgebühren für die sogenannten „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ zu entrichten, zu denen alle internetfähigen Medien zählen.
Um welche Geräte es sich handelt, wie hoch die Gebühren sind, warum IT-Freelancer ggf. doppelt GEZ Gebühren zahlen müssen und was bei Verzug der Zahlung auf Freiberufler zukommen kann, haben wir hier zusammengestellt.
Was ist die GEZ?
Die Aufgabe der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ist der Einzug von Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunksender der ARD-Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios. In Deutschland regelt der Rundfunkstaatsvertrag (RGebStV), wer unter welchen Umständen zur Zahlung von Rundfunkgebühren an die GEZ verpflichtet ist.
In der Vergangenheit hatte die GEZ durch Berichte einiger deutscher Zeitungen und Magazine mit negativen Schlagzeilen zu kämpfen: So berichtete etwa eine große deutsche Zeitung in einer Serie über die „Machenschaften der GEZ“ und brachte die Gebühreneinzugszentrale dadurch wieder ins Gespräch unter den Bürgern.
Freelancer sind unsicher
„Solche Medienberichte stimmen mich unsicher“, so der IT-Freelancer M. Wächter aus Regensburg, „ich bin mir nicht sicher, welche Gebühren ich als Freiberufler zusätzlich entrichten muss. Viel schlimmer ist aber, dass ich nicht weiß, was ich zu befürchten habe, wenn mal ein GEZ-Mitarbeiter bei mir klingelt und feststellt, dass ich vielleicht ein Gerät falsch oder überhaupt nicht angemeldet habe.“ Seit ab dem 1.1.2007 Computer und andere Geräte, mit denen der Empfang von öffentlich-rechtlichen Medien zu empfangen sind (wie etwa UMTS-Handys), bei der GEZ anmeldepflichtig wurden, stellen sich zu Recht einige Fragen für IT-Freelancer. Viele freiberufliche Informatiker arbeiten vom eigenen PC bzw. Laptop aus, nutzen diesen aber meist auch privat. Ob und in welcher Höhe Rundfunkgebühren anfallen, zeigen die nachfolgend aufgeführten Punkte:
- In einem Privathaushalt ist nur das erste Radio und Fernsehgerät anzumelden. Weitere Geräte sind anmeldefrei. Dazu gehören auch die sogenannten „neuartigen Rundfunkgeräte“, also Computer, UMTS-fähige Geräte oder Laptops. Dabei ist es für die GEZ unerheblich, ob der PC wirklich zum Empfang öffentlich-rechtlicher und gebührenpflichtiger Medien eingesetzt wird.
Verfügt ein Angehöriger des Haushalts über ein eigenes Einkommen, so muss er seine Empfangsgeräte selbst anmelden. Dies gilt übrigens nicht für Ehepartner oder Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. - Geräte am Arbeitsplatz oder der Zweitwohnung sind grundsätzlich zusätzlich anzumelden. ACHTUNG: Befindet sich der Arbeitsplatz jedoch innerhalb derselben Wohneinheit des Betroffenen, sind Geräte nur dann anzumelden, wenn in der gleichen Wohneinheit noch keine gleichen Geräte angemeldet sind. Zieht ein Freiberufler zeitweilig in eine Zweitwohnung um, müssen die Geräte aber wieder extra angemeldet werden!
- Selbstständige (also auch Freelancer!) sind verpflichtet, jedes Radio und jedes Fernsehgerät, jeden als gesonderten Hör- und Sehstelle eingesetzten Monitor und Lautsprecher bei der GEZ anzumelden. Bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten gibt es eine abweichende Regelung: Es muss höchstens ein neuartiges Rundfunkgerät bei der GEZ angemeldet werden, und nur sofern kein Fernseher oder Radio angemeldet wurde. Wenn bereits ein Fernseher und ein Radio angemeldet wurden, muss der Gebrauch eines neuartigen Rundfunkgerätes zwar angegeben, aber nicht zusätzlich bezahlt werden. Hier muss beachtet werden, dass der RGebStV die Höhe der Gebühren für die einzelnen Geräte nicht explizit festlegt. Man sollte an dieser Stelle demnach stets bedenken, dass auf neuartige Rundfunkgeräte in Zukunft eventuell deutlich höhere Gebühren anfallen können.
- Selbstständige und Freelancer sind verpflichtet, folgende Gebühren für ihre anmeldepflichtigen Geräte zu entrichten:
Gerät | Kosten |
Radio Neuartiges Rundfunkgerät Radio & neuartiges Rundfunkgerät |
5,52 € |
Fernsehgerät Fernsehgerät & Radio Fernsehgerät & neuartiges Rundfunkgerät Fernsehgerät, Radio & neuartiges Rundfunkgerät |
17,03 € |
Für Selbstständige und Freiberufler ist damit folgendes festzuhalten:
- Selbstständige und Freiberufler sollten jedes im eigenen Haushalt befindliche Rundfunkempfangsgerät anmelden.
- Befindet sich der Arbeitsplatz des Freiberuflers in der eigenen Wohnung, müssen gewerblich genutzte Rundfunkempfangsgeräte nur angemeldet werden, wenn noch keine Geräte privat angemeldet wurden.
- Befindet sich der Arbeitsplatz des Freiberuflers nicht in der eigenen Wohnung, müssen gewerblich genutzte Rundfunkempfangsgeräte angemeldet werden.
- Werden Rundfunkgeräte nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, kann eine rückwirkende Belastung auf die Freelancer zukommen, auf deren Höhe sich die Betroffenen mit der GEZ einigen können. Von Zinsen aus Zahlungsverzug kann laut GEZ-Pressestelle nicht ausgegangen werden.
- Solange der Freelancer die Rundfunkempfangsgeräte, die für ihn beruflich notwendig sind, in derselben Wohneinheit wie seine privat genutzten Rundfunkempfangsgeräte bereitstellt, muss kein Gerät doppelt angemeldet werden! Ändert sich der Bereitstellungsort des Rundfunkempfangsgerätes, so müssen für das gleiche Gerät aber zusätzliche Gebühren an die GEZ entrichtet werden: Für private und gewerbliche Nutzung (z.B. Laptop). Besonders Freelancer, die für ein Projekt in einem begrenzten Zeitraum in eine andere Wohn- und Arbeitsstätte umziehen, sind also von dieser Regelung betroffen.
Kritik
Besonders die Anmeldepflicht für „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ stößt seit ihrer Einführung zu Beginn des Jahres 2007 auf Kritik. „Diese neue Zwangsabgabe setzt definitiv ein Signal in die falsche Richtung für Deutschland als fortschrittliche, innovative Informationsgesellschaft“, meint Dr. Martina Krogmann, Mitglied der CDU-Fraktion im Bundestag. Selbstständige und Freelancer würden allein durch den Besitz internetfähiger PCs zusätzlich belastet. Der Bund der Steuerzahler in Thüringen meint dazu sogar in einer Pressemitteilung: „Es ist nicht zu akzeptieren, dass der Staat einerseits die Selbständigen zwingt, über internetfähige Computer ihren abgabenrechtlichen Erklärungspflichten nachzukommen und dann andererseits eben diese betrieblichen Geräte mit Gebühren belastet.“
Fazit
Festzuhalten bleibt, dass Freelancer durch die monatlichen Gebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte zumeist doppelt mit GEZ Gebühren belastet werden, da sie häufig eine Zweitwohnung am Projektstandort oder teilweise auch eine weitere Arbeitsstätte haben.
Um die Anmeldung sollte man sich jedoch frühzeitig kümmern, da sonst zwar in der Regel keine Verzugszinsen, aber rückwirkende Beträge zu leisten sind.
Die GEZ steht allen Fragen offen gegenüber und hilft bei der Anmeldung verschiedener Geräte.
Übrigens: Die Wahrscheinlichkeit, dass plötzlich ein GEZ-Außendienstmitarbeiter vor der Tür steht, ist bei ordnungs- und fristgemäßer Anmeldung der einzelnen Geräte unwahrscheinlich.
Ein Kommentar
Zitat …..sind Geräte nur dann anzumelden, wenn in der gleichen Wohneinheit noch keine gleichen Geräte angemeldet sind… Leider ist das nicht richtig. Dieser Passus ist lt. GEZ (kämpfe gerade mit der ) nur für die „neuartigen“ Rundfunkgeräte zutreffend. Für herkömmliche Geräte muss weiterhin völlig unlogischerweise die volle Gebühr entrichtet werden (Stand 06/2012).
Grüsse