Hauptsächlich für mittlere und kleine Unternehmen, sowie Freiberufler und Existenzgründer ist die Einnahmeüberschussrechnung (EUR) eine Form der Gewinnermittlung für das Finanzamt. Unter diesem doch recht sperrigen Begriff verbirgt sich ein buchhalterisches Verfahren, mit dem sich in einer überschaubaren Anwendung der Gewinn ermitteln lässt. EUR bedeutet keine Bilanz, keine doppelte Buchführung, lediglich die Einnahmen und Ausgaben sind zu erfassen. Leider ist es nicht jedem Gründer vorbehalten, dieses Verfahren zu nutzen.
Für die rechtlichen Grundlagen einer Einnahmeüberschussrechnung ist das Einkommensteuergesetz (EStG) §4 Abs.3 verantwortlich. Steuerpflichtige, die nicht unter die gesetzlichen Vorschriften der Finanzverwaltung fallen, steuerlich relevante Bücher führen und regelmäßige Abschlüsse tätigen und somit auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können den Überschuss vom Gewinn der Betriebseinnahme über die Betriebsausgaben ansetzen. Diese Möglichkeit der EUR nennt man auch häufig 4/3- Rechnung.
Beginnen die Wirtschaftsjahre erst nach dem 31.12.2010, ist es erforderlich, dass im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Anlage EUR (vgl. §60 Abs. 4 der Einkommendurchführungsverordnung) im Normalfall elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden muss. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Steuerzahler für die elektronische Variante der Übermittlung entscheidet und über das entsprechende Zertifikat verfügt. In Papierform ist die Abgabe der EUR nur noch selten und wenn, nur in Härtefällen zulässig und anwendbar. Bei einer Betriebseinnahme bis zu einer Höhe von 17.500 Euro im laufenden Wirtschaftsjahr ist es möglich, der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beizufügen. Diese muss dann nicht elektronisch dem Finanzamt zugeführt werden.
Für welche Freiberufler gilt die Einnahmeüberschussrechnung?
Nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz dürfen Gewerbetreibende ihren Gewinn durch eine EUR erfassen wenn sie nicht zu einer doppelten Buchhaltung verpflichtet sind und keine Bücher auf freiwilliger Basis führen. Des Weiteren für alle Nicht-Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches mit einem Umsatz über 500.000 EUR im Jahr, oder einem Gewinn von nicht mehr als 50.000 EUR (§ 141 AO).
Werden diese Grenzen überschritten, so greift wieder die Buchhaltungspflicht.
Wer genau ist von der Buchhaltungspflicht ausgenommen? Der Kreis beschränkt sich hier auf Nicht-Kaufleute und Freiberufler. Was aber sind für den Gesetzgeber „Kaufleute“? Hierbei handelt es sich um Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben mit einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Wird ein solcher Geschäftsbetrieb nicht benötigt, zählt der Gewerbetreibende zu den Nicht-Kaufleuten. Somit betreibt er ein Handelsgewerbe oder Kleingewerbe, welches überschaubare und transparente Geschäftsbeziehungen aufweist. Liegt als Rechtsform eine AG; OHG; GmbH; oder eine KG vor, greift in diesem Fall die volle Buchhaltungspflicht mit Jahresabschluss und Bilanz. Selbst, wer sich freiwillig in ein Handelsregister einträgt, ist damit automatisch buchhaltungspflichtig.
Seit dem Jahre 2005 gilt ein überarbeitetes Formular des Finanzministeriums. Dieses Formular ist fortan für die EUR gesetzlich vorgeschrieben. Für Gewerbetreibende unter 17.500 EUR Betriebseinnahme jährlich, entfällt die Formularpflicht. Hier kann dann eine formlose Gewinnermittlung erfolgen. Der Weg zu einer EUR ist recht einfach. Alle Aufzeichnungen sammeln, aus denen Einnahmen und Ausgaben hervorgehen und in einem Datenblatt erfassen. Alle Beträge müssen durch Rechnungsbelege dokumentiert sein. Hierbei sind die Umsatzsteuersätze zu berücksichtigen.