Natürlich haben auch Freiberufler einen Anspruch auf Elterngeld. Die staatliche finanzielle Unterstützung erleichtert den Ausstieg auf Zeit auch für Selbständige. Alle Eltern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben, haben Anspruch auf Elterngeld.
Höchst- und Mindestbetrag
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach der Regelung in § 2 BEEG. Da das Elterngeld als Entgeltersatzleistung konzipiert ist, knüpft die Berechnung an das bisher erzielte Einkommen an. Als Einkommen zählen die positiven und zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger und unselbständiger Arbeit. Bei Selbständigen wird der durch die Betreuung des Kindes wegfallende Gewinn zu 67 Prozent ersetzt. Der Gewinn wird nach steuerlichen Grundsätzen ermittelt. Das Elterngeld ist auf einen Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich begrenzt. Der Mindestbetrag beträgt 300 Euro monatlich.
Antrag
Das Elterngeld muss schriftlich nach der Geburt des Kindes bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden und kann rückwirkend für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet werden, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Dem Antrag müssen Einkommensnachweise beigefügt werden.
Für Eltern, deren Kinder ab 1. Januar 2013 geboren wurden, gilt: Die Gewinneinkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft werden in aller Regel nur über den Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes nachgewiesen. Die abzuziehende Einkommensteuer wird unter Anwendung der Lohnsteuertabelle auf den monatlichen Durchschnittsgewinn fiktiv berechnet. Einkommen während des Elterngeldbezuges wird anhand von Einnahmen- und Überschuss-Rechnungen ermittelt. Diese Ermittlung wird jedoch erleichtert, indem für die Betriebsausgaben eine Pauschale von 25 Prozent auf die Einnahmen angesetzt werden kann.
Anspruch auch für Freiberufler
Der Anspruch auf Elterngeld besteht auch, wenn Selbständige nach der Geburt des Kindes ihre freiberufliche Tätigkeit weiterführen. Dabei ist jedoch die Grenze von 30 Wochenarbeitsstunden zu beachten. In der einzelnen Woche kann die Arbeitszeit auch höher sein, wenn bei der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit die Grenze der 30 Wochenstunden eingehalten wird. Grundsätzlich müssen Selbständige bei der Fortführung ihrer Tätigkeit einen monatlichen Nachweis über ihr Einkommen vorlegen. Ist dies nicht möglich, wird bei der Berechnung vorläufig eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent abgezogen. Es empfiehlt sich als Nachweis eine monatliche betriebswirtschaftliche Abrechnung vom Steuerberater erstellen zu lassen und diese der Elterngeldstelle vorzulegen.
Weiterführende Informationen zu Mutterschutz und Elternzeit finden Sie hier.