Ohne moderne Kommunikationsmittel, sind viele Jobs kaum noch durchführbar. Insbesondere die mobile Erreichbarkeit wird vielerorts schlicht vorausgesetzt. Auch und besonders Freiberufler sind darauf angewiesen, unterwegs ihr Postfach einsehen und Telefongespräche führen zu können. Die entstehenden Kosten können als Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die nachfolgenden Tipps zeigen Ihnen, wie Sie im Laufe eines Jahres gezielt Steuern einsparen können.
Die Umsatzsteueranmeldung korrekt ausfüllen
Die Umsatzsteuervoranmeldung kann entweder monatlich oder jährlich gemacht werden. Benutzt ein Freiberufler ein Prepaid Handy, können sowohl die Aufladungskarten als auch die Anschaffungskosten bei der Umsatzsteuervoranmeldung abgesetzt werden. Zweifelsohne sind auch bei einem Vertrag die Anschaffungskosten absetzbar.
Generell ist es ratsam, einen Einzelverbindungsnachweis einzureichen, um dem Finanzamt Rückfragen zu ersparen. Für das Amt muss dabei erkenntlich werden, wie lange der Freiberufler telefoniert hat, welche Zielrufnummer er eingegeben hat und welcher Gesprächspartner an der Kommunikation beteiligt war. Nur so können die beruflichen Handykosten zurückverfolgt werden.
Handykosten als Betriebsausgaben geltend machen
Die angefallenen Telefonkosten müssen klar in der Umsatzsteueranmeldung unter Betriebsausgaben gekennzeichnet sein. Als Betriebskosten sind alle Dinge zu verstehen, die nicht zu den Ausgangs- oder Eingangsrechnungen zählen. Das Handy sollte unter der Rubrik Telekommunikation aufgeführt werden. Anschließend werden die jeweiligen Kosten berechnet. Die meisten Buchhaltungsprogramme haben bereits entsprechende Punkte vorgefertigt. Am einfachsten ist es, das Handy inklusive der Kosten dort abzusetzen. Dabei ist es unerlässlich, die berufliche Nutzung des Handys nachzuweisen.
In jedem Fall muss der Anteil der Gesprächskosten im Verhältnis zu den Grundgebühren stehen. Sollten die Grundgebühren sehr hoch, der Anteil der Telefongespräche dagegen sehr niedrig sein, kann dem Freiberufler die berufliche Notwendigkeit aberkannt werden.
Privatgespräche mit dem Geschäftshandy sind gänzlich von der Regelung ausgenommen und können nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Als Freiberufler zwei Handys benutzen
Damit das Finanzamt die Kosten eindeutig nachvollziehen kann und privat geführte Telefongespräche oder einzelne SMS von den abzugsfähigen Kosten herausgerechnet werden können, sollten sich Freiberufler zwei Handys zulegen: Eins für den geschäftlichen Gebrauch und eins für das Erledigen privater Angelegenheiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich um ein Prepaid Handy oder ein Vertragshandy handelt. Es ist in jedem Fall ratsam, alle Belege und Rechnungen sicher aufzubewahren, da diese bei der Jahresabrechnung vom Finanzamt häufig angefordert werden.
Eine Alternative zu zwei getrennten Handys können sogenannte Dual-SIM-Handys sein. Mit einem solchen Handy können zwei SIM-Karten parallel genutzt werden. Das Telefon ist dann über zwei Nummern erreichbar. Sie wählen dabei entweder, welche Karte dauerhaft für eine Funktion verantwortlich ist oder entscheiden sich individuell vor jeder Aktion. Da jede SIM-Karte unter einem separaten Vertrag läuft, entfällt das mühsame Aufsplitten nach privater und geschäftlicher Nutzung innerhalb der monatlichen Abrechnungen.
8 Kommentare
Genau die Handykosten dürfen Selbständige bei Ihrer Steuererklärung geltend machen, allerdings wird hierbei die Privatnutzung herausgerechnet, da ist die Lösung eines Dualsimhandys wirklich nicht schlecht, muß man mal drüber nachdenken.
Ausgerechnet eines der ärgerlichsten Themen wurde vergessen: USt-Nachweis für Aufladung von Prepaid-Karten! Die USt ist auf der Rechnung nicht ausgewiesen – man muss sie nachdem(!) der Betrag abtelefoniert wurde vom Mobilfunk-Provider explizit anfordern. Das funktioniert mal mehr, mal weniger gut. Und wenn man zusätzlich eine Abbuchungsoption hat (damit man bei abtelefoniertem Guthaben nicht in den Laden gehen muss), gibt es für einen abgebuchten Aufladebetrag KEINEN USt-Nachweis. (Wer hat sich diesen Bürokratie-Schrott einfallen lassen?!)
Warum wird hier nicht auf die Pauschale von 70/30 hingewiesen? Pfff….vielleicht lege ich mir wegen einem schlecht recherchiertem Artikel ein zweites Handy zu….
Auch wenn im Artikel etwas von Mobilfunk vorkommt, so war es sicherlich nicht die beste Wahl, ihn jemanden schreiben zu lassen, der sich bei bei Mobilfunk gut auskennt, aber vom eigentlichen Kernthema des Artikels, nämlich der steuerrechtlichen Behandlung von den Mobilfunkkosten, offenbar nicht wirklich etwas versteht.
Der Artikel lässt viele Punkte vermissen, die in dem Zusammenhang durchaus erwähnenswert gewesen wären und ihn in seinem eigentlichen Sinn unterstützt hätten. Die in einem anderen Kommentar erwähnte 70/30 Regelung zum Beispiel.
Diese Regelung macht auch viel mehr Sinn, da bei dem Grossteil der aktuellen Verträge mit Flatrate die Mobilfunkanbieter im Einzelnachweis oftmals nur noch Gespräche aufführen, welche nicht in die Flatrateregelung hineinfallen, also gesondert abgerechnet werden. Inklusivleistungen wie Telefonate oder SMS, welche unter die Flatrate fallen werden oft nicht mehr gelistet. Somit ist die Trennung ungleich schwerer.
Auch die Benutzung der Begrifflichkeiten ist teilweise verwirrend. „Als Betriebskosten sind alle Dinge zu verstehen, die nicht zu den Ausgangs- oder Eingangsrechnungen zählen.“ Was soll das bedeuten? Alles wofür man eine Eingangsrechnung erhält, sind keine Betriebskosten? Was sind denn die Kosten, die über eingehende Rechnungen nachgewiesen werden dann? Auch die Erwähnung, bei der Umsatzsteueranmeldung die Telefonkosten unter Telekommunikation zu führen, ist irritierend. Wenn mit Umsatzsteueranmeldung die Umsatzsteuervoranmeldung gemeint ist, so gibt es hier keine separate Unterscheidung der Betriebsausgaben in verschiedene Kategorien wie Telekommunikation etc. Die Position fällt hier schlicht in den Gesamtposten der Betriebsausgaben (ausser es ist eine innergemeintschaftliche Leistung o.ä.). Eine solche Unterscheidung erfolgt in der Einnahme-Überschussrechnung oder der BWA.
Ein guter Ansatz, dieses Thema aufzugreifen, leider aber lückenhaft recherchiert bzw. wichtige Aspekte unerwähnt gelassen und Begrifflichkeiten etwas verwirrend eingesetzt.
Nicht nur Handyrechnung für Freiberufler ist steuerlich absetzbar. Auch mobiles Internet beispielsweise mit Stick, DSL-Anlage zu Hause sind ebenso steuerlich absetzbar.
Das ist nichts neues. Ich setze meine Handyrechnung und alles was im Rahmen der gewerlichen Telekommunikation fährt seit Jahren ab.
Hallo, Herr Unger,
ich bedanke mich!
Bin freiberuflicher Dozent, Nachhilfelehrer und Ingenieur (Dipl.-Ing. (Uni)).
Ich durfte das A-Netz-telefon noch benutzen.
Dieses hatte Herr General **** a.D. Leopold Chalupa aus Aachen in seinem Dienstwagen- er war der Chef meines Vaters.
Also, dann frohes Weiterschaffen! Handies sind ja technische Wunderwerke. Nur schade, dass beispielsweise DHL einfach voraussetzt, dass man eines hat (für die Packstation). Das ist so möglicherweise nicht erlaubt- wenn man auf die Nutzung der Packstation angewiesen ist (und das als hoheitliche Aufgabe sieht, das weiß ich aber nicht-bin kein Jurist).
Ich nutze XIAOMI Telefone schon seit 2014.
Mit freundlichen Grüßen
Beckmann, Dipl.-Ing.
Guten Tag,
ich überlege seit längerem mir aufgrund meiner Freiberuflichkeit ein neues Vertragshandy zuzulegen. Der Beitrag war sehr interessant, lässt jedoch noch viele Fragen offen.