Mit dem 1. Januar tritt die Reform des Reisekostenrechts in Kraft. Einfachere und transparentere Reisekostenabrechnungen sollen den Verwaltungsaufwand im Unternehmen und in der Finanzverwaltung reduzieren. Freiberufler profitieren von dem „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerrechtlichen Reisekostenrechts“. Im Wesentlichen gibt es Neuregelungen bei
- der Verpflegungspauschalen
- der Berechnung der Übernachtungskosten
- der Absetzbarkeit doppelter Haushaltsführung
Freiberufler können höhere Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen
Das Gesetz ersetzt bei den Verpflegungspauschalen die dreistufige durch eine zweistufige Staffelung und regelt die Pauschalen für den An- und Abreisetag neu:
- Verpflegungsmehraufwand kann jetzt erst bei einer beruflich bedingten Abwesenheit von mindestens 8 Stunden geltend gemacht werden, die Pauschale erhöht sich aber von 6 EURO auf 12 EURO.
- Bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden werden weiterhin 24 EURO pro Tag anerkannt.
- Gesondert von diesen Pauschalen kann bei einer mehrtägigen Reise für den An- und Abreisetag jeweils eine Pauschale von 12 EURO angesetzt werden – unabhängig vom Zeitpunkt der An- und Abreise.
Nach wie vor gelten die Pauschalen unabhängig von den tatsächlich angefallenen Mehrkosten für die Verpflegung.
Neue Regelungen für Übernachtungskosten bei längerfristiger Auswärtstätigkeit
Arbeiten Sie als Freiberufler über einen längeren Zeitraum außerhalb Ihrer normalen Tätigkeitsstätte, können Sie die Unterkunftskosten für maximal 48 Monate ohne Einschränkung als Werbungskosten absetzen. Das gilt ebenso für Hotelkosten wie für Wohnungsmieten. Bei einer länger währenden auswärtigen Tätigkeit werden die Kosten für die auswärtige Unterbringung nur noch im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt.
Absetzbarkeit der Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
Nimmt Ihre auswärtige Tätigkeit mehr als vier Jahre in Anspruch, können Sie die Aufwendungen für die Übernachtung in einem Hotel oder für den zweiten Haushalt in Höhe der tatsächlichen Kosten bis zu 1.000 EURO pro Monat geltend machen. Im Rahmen dieser Grenze wird jeder nachgewiesene Betrag anerkannt. Die Größe der Wohnung spielt keine Rolle. Der Nachweis der regional geltenden Vergleichsmieten entfällt mit der Reisekostenreform ersatzlos. Das bedeutet allerdings auch, dass Sie höhere Aufwendungen, die zum Beispiel durch ein besonders hohes Preisniveau des Aufenthaltsortes bedingt sind, zukünftig nicht mehr geltend machen können. In diesem Fall geht ab 2014 jeder Cent, den Sie über 1.000 EURO pro Monat hinaus für die auswärtige Unterbringung aufwenden müssen, ausschließlich zu Ihren Lasten.
Interessante Weiterführende Quellen:
3 Kommentare
Hallo, danke für die Zusammenfassung.
Leider geht der Link zu der Sache Verpflegungspauschale zu einer Seite wo ausschließlich Belange von Arbeitnehmern betrachtet werden, leider weniger hilfreich für Freiberufler.
Mein Finanzamt will mir die Verpflegungspauschale nur für drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte anerkennen (2014 + 2015), gibt dazu aber keinen Paragraphen und kein Urteil im Bescheid an. Wie ist die Lage und wo finde ich Informationen?
Hallo, will das Finanzamt es jeweils für 3 Monate in 2014 und 2015 anerkennen ?
Welchen Zeitraum genau?