IT-Freiberufler sind häufig nicht nur für deutsche Unternehmen in Deutschland tätig, sondern oft auch für ausländische Unternehmen oder Projektvermittler im In- oder Ausland. Dieser Auslandsbezug hat regelmäßig auch steuerliche Auswirkungen, insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer.
Das deutsche Steuerrecht gilt weltweit
Das deutsche Steuerrecht kennt das so genannte „Welteinkünfteprinzip“. Demnach sind sämtliche (weltweiten) Einkünfte eines deutschen Staatsbürgers mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland einkommensteuerpflichtig. Zwar gibt es in diesem Zusammenhang manchmal Auslegungsprobleme mit den Begriffen „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“, für die meisten Freiberufler, die im Inland ansässig sind, spielt dies aber keine Rolle.
Die Umsatzsteuer kann auch bei Auslandsbezug gelten
Grundsätzlich muss der IT-Freiberufler für seine Leistungen Umsatzsteuer berechnen. Fraglich ist aber, ob dies auch dann gilt, wenn der Freiberufler im Ausland selbst oder über eine Projektagentur, die ihren Sitz im Ausland hat, für einen Endkunden im Inland tätig ist.
Die Umsatzsteuer gilt grundsätzlich für Leistungen im Inland
Gemäß § 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) unterliegen „Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“ der Umsatzsteuer. Dies ist der Grundsatz, von dem es mehrere Ausnahmen gibt.
So sieht § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG vor: „Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.“
Zu diesen so genannten „sonstigen Leistungen“ gehört nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG auch die „Tätigkeit als […] Ingenieur […] sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung“.
Die Tätigkeit im Ausland
Hat der Auftraggeber des Freiberuflers seinen Sitz im Ausland und ist der Freiberufler auch dort tätig, besteht keine Umsatzsteuerpflicht.
Die Tätigkeit für einen ausländischen Projektvermittler im Inland
Ist der Freiberufler für einen ausländischen Projektvermittler bei einem (End)Kunden im Inland tätig, besteht keine Umsatzsteuerpflicht, wenn der Freiberufler seine Leistung nicht für das Unternehmen im Inland, sondern für die Projektagentur mit Sitz im Ausland erbringt. Ob dies so gesehen werden kann, hängt letztlich von den vertraglichen Vereinbarungen ab.
Die Tätigkeit für eine ausländische „Briefkastenfirma“ im Inland
Hat das Finanzamt (begründete) Zweifel daran, dass der ausländische Auftraggeber des Freiberuflers ein real existierendes Unternehmen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ist, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die ansonsten bestehende Umsatzsteuerfreiheit nicht anerkennt und vom Freiberufler die Nachzahlung der Umsatzsteuer verlangt! In diesem Fall hat der Freiberufler nachzuweisen, dass sein Auftraggeber keine „Briefkastenfirma“, sondern ein „normales“ Unternehmen ist. Da hier Auslandsbezug vorliegt, ist die Mitwirkungspflicht des Freiberuflers noch höher als bei inländischen steuerlichen Sachverhalten.
Die Konsequenzen der Rechtslage
Eine umsatzsteuerfreie Rechnung bedingt folgende Voraussetzungen:
- Die Leistung muss für ein Unternehmen im Ausland erbracht werden
- Es muss sich um ein „echtes“ Unternehmen handeln (keine „Briefkastenfirma“).
- Die erbrachte Leistung muss ingenieurähnlich sein bzw. im Bereich der Beratung liegen.
Da im Zweifel der Freiberufler alle drei Voraussetzungen beweisen muss, ist dringend zu empfehlen, sämtliche Unterlagen, die mit dem jeweiligen Auftrag zusammenhängen, wie beispielsweise Verträge, Referenzen, Arbeitsunterlagen, Geschäftsunterlagen des ausländischen Projektvermittlers, Handelsregisterauszug, Wirtschaftsauskünfte, Inserate der Projektagentur, Adressen von anderen Freiberuflern, die für diese Projektagentur tätig sind oder waren etc. zu sammeln und zu archivieren.Der sicherste Weg für den Freiberufler ist die Ausstellung von Rechnungen mit Umsatzsteuer. Sollte dies nicht möglich sein bzw. vom ausländischen Auftraggeber nicht gewünscht werden, sollte in diesem Fall über eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nachgedacht werden, um das Risiko späterer steuerlicher Auseinandersetzungen bzw. möglicher horrender Steuernachzahlungen zu vermeiden.