Immer mehr Berufstätige sind als freie Mitarbeiter oder „Freelancer“ unterwegs. Oft bezeichnen sie sich auch als Freiberufler. Häufig werden die Begriffe aber falsch verwendet. Ein Ausflug in die Welt der „Freien“.
Freie Mitarbeit – Eine Einleitung
Durch die Flexibilisierung des Arbeitsmarktes und des privaten Lebens hat die die freie Mitarbeit erheblich an Bedeutung gewonnen. Freie Mitarbeiter (auch Freelancer oder freischaffender Mitarbeiter genannt) erhalten im Gegensatz zum Angestellten kein festes Gehalt sondern rechnen ihre Leistungen mit dem Auftraggeber „auf Rechnung“ ab. Weitere Unterschiede bestehen hinsichtlich der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht. Wichtigstes Unterscheidungkriterium ist, dass der freie Mitarbeiter im Gegensatz zum Angestellten nicht weisungsgebunden ist.
Abgrenzungskriterien
Die Einordnung des Vertragsverhältnisses können sich die Parteien nicht einfach aussuchen. Wichtig ist die Einhaltung der von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien. Diese müssen im Vorfeld vereinbart und tatsächlich auch gelebt werden. Letztendlich kommt es wie so häufig auf eine Betrachtung im Einzelfall an.
Der freie Mitarbeiter darf nicht inhaltlich weisungsgebunden sein. Es wird vereinbart, dass er eine bestimmte Leistung zu erbringen hat. Er kann jedoch in der Regel selbst entscheiden, wie, wann, wo und womit er diese Leistung erbringt. Er ist selbst dafür verantwortlich, seine Arbeit und seine Arbeitszeit zu organisieren. Gewisse vertraglich vereinbarte Einschränkungen sind dabei unerheblich. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer ist ein freier Mitarbeiter nicht in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden und ist nicht verpflichtet, die Leistung persönlich zu erbringen.
Folgen
Der freie Mitarbeiter ist selbständig tätig. Es müssen keine Lohnsteuern einbehalten und abgeführt werden. Ferner ist der freie Mitarbeiter im Gegensatz zum Angestellten nicht sozialversicherungspflichtig. Der freie Mitarbeiter genießt grundsätzlich keine Arbeitnehmerschutzrechte.
Die Tätigkeit des freien Mitarbeiters unterliegt neben der Einkommensteuer möglicherweise auch der Gewerbe- und Umsatzsteuer. Die Erklärung sämtlicher Steuern hat er selbst vorzunehmen. Auch um die eigene Absicherung durch den Abschluss entsprechender Versicherungen muss sich der freie Mitarbeiter selbst kümmern.
Scheinselbstständigkeit
Eine Scheinselbständigkeit liegt immer dann vor, wenn nach der Vertragsgestaltung eine freie Mitarbeit vereinbart wird, tatsächlich jedoch eine Arbeitnehmertätigkeit gelebt wird. Dies hat zur Konsequenz, dass Sozialversicherungsbeträge und Lohnsteuern zu zahlen sind und zwar auch nachträglich für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit. Wird die Scheinselbständigkeit absichtlich zur Vermeidung der Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen eingegangen, machen sich die Parteien strafbar.
Verwechslungsgefahr: Freie Mitarbeit und Freier Beruf
Bei der freien Mitarbeit und dem Freien Beruf kommt es in der Praxis häufig zu Verwechselungen, da sich beide Bezeichnungen fast identisch anhören. Der Ausdruck „Freier Beruf“ stammt jedoch ausschließlich aus dem Steuerrecht und hat berufsrechtliche Hintergründe. Im Steuerrecht ist definiert, dass Ärzte, Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte oder Ingenieure und weitere als Angehörige der freien Berufe eine sogenannte selbständige Tätigkeit ausüben. Insoweit geht es dabei nur um die Qualifikation der der Einkünfte und um die Frage der Gewerbebesteuerung.
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