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Gesetzliche Änderung zum Krankengeld

Gesetzliche Änderung zum Krankengeld

Gesetzliche Änderung zum Krankengeld

Wer als IT-Freiberufler oder Selbständiger Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, fühlt sich heute bisweilen an den Turnunterricht an der Schule erinnert. Innerhalb der vergangenen neun Monate galten drei verschiedene gesetzliche Regelungen für das Krankentagegeld. Das macht Betroffene so schwindlig, wie einst die doppelte Rolle rückwärts. Versicherungsexperte Ralph Günther erklärt für das SOLCOM Online Magazin den aktuellen Stand und sagt, welche Selbständigen nun handeln sollten.

Neue Regel beim Krankengeld

Bis zum 31. Dezember 2008 hatten IT-Freiberufler und Selbständige, die freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse waren, Anspruch auf Krankengeld, sofern sie den normalen Beitragssatz zahlten.

Diese Regelung wurde zum 1. Januar 2009 mit der Einführung des Gesundheitsfonds gekippt. Stattdessen wurden die Kassen verpflichtet, Wahltarife anzubieten. Der Haken daran: Einige Krankenkassen nahmen seither eine Gesundheitsprüfung vor, wie sie in der privaten Krankentagegeldversicherung üblich ist. Zudem wurden die Beiträge nach Alter gestaffelt. Dies führte dazu, dass viele Selbständige für den Wahltarif abgelehnt wurden oder sich die Beiträge nicht leisten konnten. Nach massiven Protesten kam daher zum 1. August 2009 die Änderung der Änderung.

„Alt = neu“

Freiberufler und Selbständige haben nun die Möglichkeit, das Tagegeld wieder einzuschließen, wenn sie den allgemeinen Beitragssatz in Höhe von derzeit 14,9 Prozent zahlen. Also fast wieder wie vor dem 31. Dezember 2008. Mit dem feinen Unterschied, dass der Beitragssatz bei fast allen Kassen höher ist als damals. Das Krankengeld wird in diesem Fall ab dem 43. Tag einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Wichtig: Auch wenn es erst nach dem Ablauf der Karenzzeit von 42 Tagen eine Leistung gibt, muss die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse sofort mitgeteilt werden, damit der Anspruch auf Krankengeld nicht verfällt!

Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach dem Einkommen, das der gesetzlichen Krankenkasse als Grundlage zur Beitragsberechnung gemeldet wurde. Im Zweifelsfall muss nachgewiesen werden, dass das Einkommen aktuell auch tatsächlich dieser Höhe entspricht. Der maximale Tagessatz beträgt 70 Prozent des Einkommens.

Hier ist die Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen – also die Höhe des Einkommens, bis zu der Krankenversicherungsbeiträge fällig werden. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt aktuell bei 3.675 Euro pro Monat und bei 44.100 Euro pro Jahr. Somit beträgt die maximale Leistung aus dem Krankentagegeld 85,75 Euro am Tag. Wer auf das gesetzliche Krankengeld verzichtet, zahlt einen reduzierten Beitrag in Höhe von 14,3 Prozent.

Die Wahltarife gibt es immer noch

Wer das Krankentagegeld früher in Anspruch nehmen möchte, also die Karenzzeit verkürzen will, der kann wieder einen Wahltarif abschließen. Viele Krankenkassen bieten hier Zahlungen ab dem 22. Tag an. Dafür wird ein zusätzlicher Beitrag fällig. Bei der Hanseatischen Krankenkasse zum Beispiel liegt der einen Prozentpunkt höher. Voraussetzung für den Abschluss eines Wahltarifs ist in der Regel, dass der normale Beitragssatz für das Krankengeld ab dem 43. Tag gezahlt wird. Es gelten für den Wahltarif die gleichen Höchstsätze, wie bei der Regelung ab dem 43. Tag. Krankenkassen, die hier auch eine höhere Absicherung anbieten, sind dem Autor derzeit nicht bekannt. Wer sich für einen Wahltarif entscheidet, ist daran drei Jahre gebunden – und damit auch an die jeweilige Krankenkasse!

Achtung: Handlungsbedarf bei alten Wahltarifen!

Wer bei der gesetzlichen Krankenkasse in den ersten Monaten des laufenden Jahres bereits einen Wahltarif abgeschlossen hat, muss sich erneut mit dem Thema beschäftigen. Denn diese Tarife wurden quasi automatisch zum Stichtag 31. Juli 2009 abgeschafft. Wer bis zum 30. September 2009 in einen neuen Wahltarif wechselt, behält seinen Versicherungsschutz ohne neue Wartezeiten. Ansonsten hat er erst nach einer „Wartefrist“ von meist drei Monaten nach Abschluss einen Anspruch auf Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit.

Auch beim Wunsch der Regelung ab dem 43. Tag aktiv werden!

Sicherheitshalber sollten Sie Ihrer Krankenkasse in jedem Fall mitteilen, dass Sie die Krankengeldzahlung ab dem 43. Tag zum normalen Beitragssatz nutzen möchten. Sie riskieren sonst, auf den reduzierten Beitrag ohne Anspruch auf Krankengeld umgestellt zu werden. Bei einer nachträglichen Änderung gilt dann auch wieder die Wartezeit.

Welche Alternativen gibt es beim Krankengeld?

Angesichts der Halbwertszeit solcher Regelungen (…und bald ist Bundestagswahl), lohnt ein Blick auf die Alternativen der privaten Versicherer:

Krankentagegeld bei einer privaten Krankenversicherung

Neben den Wahltarifen der gesetzlichen Kassen lässt sich das Krankentagegeld auch bei einer privaten Krankenversicherung absichern. Hier wird eine Gesundheitsprüfung fällig, so dass besonders ältere Interessenten oft keinen Versicherungsschutz bekommen – oder nur zu erschwerten Bedingungen. Wenn beim Versicherer nur ein Krankentagegeldtarif (die sogenannte Krankentagegeldzusatzversicherung) ohne eine private Krankenvollversicherung abgeschlossen wird, behalten sich die meisten Gesellschaften in den ersten drei Jahren ein Kündigungsrecht vor, nachdem der Versicherungsfall eingetreten und die Zahlung erfolgt ist.

Dafür lassen sich bei der privaten Krankentagegeldversicherung die Karenzzeit, also die Zeit, bis das Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird und auch dessen Höhe, freier an das jeweilige Einkommen anpassen.

Dabei ist zu beachten: Bei Freiberuflern und Selbständigen wird als „Einkommen“ in der Regel der Gewinn vor Steuern als Höchstgrenze herangezogen. Somit ist nicht der gesamte Umsatz versicherbar. Gut zu wissen: Die private Krankentagegeldversicherung und das gesetzliche Krankengeld gibt es nur, wenn der Grund für die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland eingetreten ist. Manche Versicherungsbedingungen sehen Erweiterungen für Aufenthalte in Europa vor, jedoch sind diese zeitlich sehr begrenzt. Für den IT-Freelancer kann dies zu Versicherungslücken bei Projekten im Ausland führen. Die Vertragsbedingungen können bei der privaten Krankentagegeldversicherung – im Gegensatz zu den gesetzlichen Lösungen – nachträglich nicht einfach geändert werden.

Interessant speziell für IT Freiberufler und Selbständige: Betriebsausfallversicherung

Gleiches gilt auch für die Absicherung des Tagegeldes im Rahmen einer so genannten Betriebsausfallversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung, Betriebskostenversicherung oder Einkommenssicherung (EKS), die für verschiedene Berufsgruppen, darunter IT-Freelancer und –Dienstleister, angeboten werden. Diese speziellen Versicherungen verfolgen den Ansatz, dass bei einem IT-Freiberufler, -Selbständigen oder -Dienstleister eine Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit mit einer „Betriebsunterbrechung“ gleichzusetzen ist. Das Tagegeld wird daher für Unterbrechungen gezahlt, die durch Krankheit, Unfall und auch Sachschäden (etwa Brand, Blitzschlag, Wasserschaden) verursacht werden.

Eine weitere Besonderheit ist die Höhe des zu versichernden Tagessatzes: Während der Selbständige in den gesetzlichen Wahltarifen wie auch bei einer privaten Krankentagegeldversicherung nur seinen Gewinn nach Steuern (maximal jedoch 85,75 Euro pro Tag) absichern kann, können hier auch laufende Fixkosten berücksichtigt werden. Dadurch ist der gesamte Jahresumsatz versicherbar. Bei einem Einkommensausfall können somit keine Versicherungslücken entstehen. Zudem besteht bei einigen dieser Versicherungen nicht nur Versicherungsschutz für Ausfälle in Deutschland, sondern weltweit. Meist wird auf eine Wartezeit von drei Monaten verzichtet.

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