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Informationen zur Überbrückungshilfe 3

Mit der Überbrückungshilfe 3 sollen Unternehmen und Selbständige bei Corona-bedingten Umsatzausfällen unterstützt werden. Im Artikel werden dazu alle wichtigen Fragen beantwortet.

Wer ist antragsberichtigt?

Antragsberechtigt ist jeder (branchenunabhängig) der im jeweiligen Fördermonat (November 2020 bis Juni 2021) einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % ggü. dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 hat. Bitte beachten Sie, dass immer mit 2019 verglichen wird und natürlich nicht für 2021 mit 2020.

ACHTUNG: Bei der Umsatzermittlung sind sämtliche Umsätze einzubeziehen, auch Außerhausumsätze von Restaurants. Bei Bilanzierern ist der Umsatz dem Monat der Leistungserbringung zuzurechnen. Einnahmenüberschuss-Rechner haben ein Wahlrecht, den Umsatz dem Monat der Leistungserbringung oder dem Monat des Zahlungseingangs zuzurechnen. Dieses Wahlrecht muss einheitlich ausgeübt werden.

Eine zweistufige Prüfung (die auch einen Umsatzrückgang in den Vormonaten erfordert), wie bei der Überbrückungshilfe 1 und 2 erfolgt nicht mehr. Unternehmen, die die Novemberhilfe und Dezemberhilfe beantragen konnten, können für diese beiden Monate keine Überbrückungshilfe 3 mehr beantragen. Für diese Unternehmen gelten die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 als möglicher Förderzeitraum.

Nicht antragsberechtigt sind folgende Unternehmen:

Wieviel wird erstattet?

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich – wie auch bei der Überbrückungshilfe 1 und 2 – am Umsatzrückgang. Es ergeben sich folgende Erstattungssätze:

Der Höchstbetrag wurde auf EUR 1,5 Mio. pro Monat angehoben. Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Für verbundene Unternehmen gilt ein Höchstbetrag von EUR 3 Mio. pro Monat. Hier sind allerdings auch die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts zu beachten. Diese betragen aktuell insgesamt EUR 4 Mio. und werden daher nur in Ausnahmefällen erreicht.

Was gilt aus Vergleichsumsatz?

Als Vergleichsumsatz zählt grundsätzlich der Umsatz aus dem entsprechenden Referenzmonat im Jahr 2019, beispielsweise wird der März 2021 mit März 2019 verglichen.

Besonderheiten Neugründer: Bei Unternehmen, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.04.2020 gegründet wurden, können folgende Umsätze als Vergleichsumsatz herangezogen werden:

Muss ich Verluste bzw. ungedeckte Fixkosten nachweisen?

Der Nachweis von Verlusten ist nur bei einer Gesamtförderung von über EUR 1 Mio. nötig, also nur in Ausnahmefällen. Sofern dies bei Ihnen der Fall sein sollte, werden wir Sie im Rahmen der Antragstellung hierauf hinweisen.

Welche Fixkosten werden erstattet?

Zunächst sind alle Fixkosten, die bei der Überbrückungshilfe 1 und 2 angesetzt werden können, auch bei der Überbrückungshilfe 3 erstattungsfähig.

Abweichend von der Überbrückungshilfe 2 sind bei der Überbrückungshilfe 3 folgende Kosten förderfähig:

WICHTIG: Bauliche Maßnahmen für Hygienemaßnahmen sowie Investitionen in Digitalisierung sind auch förderfähig, wenn sie außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Diese Kosten sind grundsätzlich förderfähig, wenn Sie im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.

Zudem gibt es spezielle Fördermöglichkeiten für stark betroffene Branchen. Es gibt folgende Förderungen:

Einzelhandel: Warenabschreibungen auf verderbliche und Saisonware können zu 100 % als Fixkosten angesetzt werden.

Veranstaltungs- und Kulturbranche: Ausfall- und Vorbereitungskosten für den Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020 können angesetzt werden.

Reisebranche: Unabhängig von der allgemeingültigen Personalkostenpauschale (20 % der Fixkosten) kann für die Reisewirtschaft eine Personalkostenpauschale von 50 % der tatsächlichen Ausfall- und Vorbereitungskosten angesetzt werden.

WICHTIG: Es können nur Fixkosten angesetzt werden, die vor dem 01.01.2021 begründet wurden, beispielsweise muss der zugrundeliegende Vertrag vor dem 01.01.2021 geschlossen worden sein. Bei Fixkosten, die sich auf ein Anlagegut beziehen, zum Beispiel Instandhaltungskosten, ist es ausreichend, wenn das Anlagegut vor dem 01.01.2021 angeschafft wurde.

Zeitlich sind die Fixkosten in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie erstmalig fällig waren. Sollte auf der Rechnung keine Fälligkeit ausgewiesen sein, gilt das Rechnungsdatum als Fälligkeitstag.

Gibt es auch Hilfen für Soloselbständige mit nur geringen Fixkosten?

Ja, für Soloselbständige kann eine einmalige Betriebskostenpauschale (sog. Neustarthilfe) als Fixkosten angesetzt werden.

Die Betriebskostenpauschale wird wie folgt ermittelt:

Gesamtumsatz 2019 x 25 % = Betriebskostenpauschale

Für Soloselbständige, die Ihre Tätigkeit erst ab dem 01.01.2019 aufgenommen haben, gelten hier besondere Regeln. Maximal kann ein Betrag von EUR 7.500,00 als Betriebskostenpauschale angesetzt werden. Hierzu gibt es einen gesonderte FAQ vom Bundesministerium für Finanzen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Neustarthilfe/neustarthilfe.html

7. Welche Termine gelten für Antragstellung, Abschlagszahlungen und Schlussabrechnung?

Die Antragstellung ist seit dem 10.02.2021 möglich. Frist für die Antragstellung ist der 31.08.2021. Ab dem 15.02.2021 sollen erste Abschlagszahlungen erfolgen, es ist allerdings abzuwarten, ob dies tatsächlich eingehalten werden kann. Es sind Abschläge bis zu einem Betrag von EUR 100.000 möglich. Die ersten endgültigen Bescheide sollen ab März ergehen. Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung ist der 30.06.2022. Die Antragstellung muss durch den Steuerberater erfolgen.

Soloselbständige haben die Möglichkeit, die Neustarthilfe selbst zu beantragen. Hierzu benötigen Sie ein Elster-Zertifikat. Sofern Sie noch keines haben, kann dieses bereits jetzt beantragt werden. Alle nötigen Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl

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