Ab dem 18. Geburtstag eines Kindes muss ein bestimmter Grund vorliegen, damit die staatliche Förderung durch Kindergeld, Freibeträge für Kinder und davon abhängige steuerrechtliche Vergünstigungen weiterläuft. Ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes vorliegen, muss von den Kindergeldberechtigten nachgewiesen werden. Liegen keine Gründe für die weitere Gewährung von Kindergeld vor oder werden diese Gründe nicht nachgewiesen, streicht die Familienkasse das Kindergeld.
Merken die Betroffenen – in der Regel werden es die Eltern des volljährigen Kindes sein – nach Bestandskraft des Kindergeldbescheids, dass die Voraussetzungen für die weitere Zahlung von Kindergeld doch vorliegen, kann auch ein bestandskräftiger Kindergeld noch geändert werden. Die Familienkassen sprechen dabei vom „nachträglichen bekanntwerden neuer Tatsachen“. Voraussetzung ist, dass die Eltern kein grobes Verschulden trifft.
Was bedeutet das?
Wussten die Eltern bereits während der Einspruchsfrist von der begonnenen Berufsausbildung oder der eingetretenen Behinderung ihres Kindes und dass diese Fakten für volljährige Kinder einen Anspruch auf Weiterzahlung des Kindergeldes begründen, kann der bestandskräftige Kindergeldbescheid nicht mehr geändert werden. Denn hier hätten die Eltern rechtzeitig Einspruch einlegen können. Bei einfachem oder fehlendem Verschulden kann dagegen der Bescheid noch geändert werden. Das muss im Einzelfall geprüft werden.
Bei einer im Steuerrecht unkundigen und im Umgang mit Behörden überforderten Mutter, die behindert ist, kann beispielsweise nach Ansicht des Finanzgerichts München die bloße Aushändigung eines Kindergeld-Merkblatts durch die Familienkasse, in dem sämtliche Tatbestände aufgeführt sind, die einen Kindergeldanspruch begründen, bei Nichtbeachtung durch die Mutter kein grobes Verschulden auslösen (Urteil vom 10.3.2015, Az. 7 K 48/13 ).
Zusammenfassung
Ein bestandskräftiger Kindergeldbescheid kann nur noch unter eng begrenzten Voraussetzungen geändert werden. Ein Änderungsgrund ist beispielsweise das nachträgliche Bekanntwerden neuer Tatsachen, die zu einem Kindergeldanspruch führen. Das ist etwa der Fall, wenn die Eltern nachträglich Nachweise über eine vor dem 25. Lebensjahr begonnene Berufsausbildung oder eingetretene Behinderung ihres volljährigen Kindes vorlegen.