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Häusliches Arbeitszimmer: Kosten teilen (Teil 2)

Häusliches Arbeitszimmer: Kosten teilen

Häusliches Arbeitszimmer: Kosten teilen

Nicht zuletzt durch das kürzlich gesprochene Urteil des BVErfGs ist das Thema des häuslichen Arbeitszimmers wieder in aller Munde. Welche Kriterien zu erfüllen sind und welchen Aspekten man Beachtung schenken muss, um hinsichtlich dessen Steuern zu sparen, stellt Lutz Schumann – unter Berücksichtigung des erwähnten Urteils – im zweiten Teil seines Artikels vor.

Erfüllen Sie auch die anderen Arbeitszimmerkriterien

Die Hürde „Tätigkeitsmittelpunkt“ ist nicht die einzige Schwierigkeit, mit der Sie als Home-Office-Nutzer rechnen müssen. Denn das Finanzamt erkennt Ihr Arbeitszimmer nur an, wenn es sich um ein „richtiges“ Zimmer handeln. Mit einem Durchgangszimmer oder einem abgeteilten Raum lässt sich bei den Finanzbeamten nichts erreichen. Ihr Arbeitsdomizil muss zudem zum Arbeiten eingerichtet sein. Zu Problemen führen Fernseher, Stereoanlage, Bügelbrett und Bett. Sitzgruppe, Couch, Sofa, Klappbett und ein kleines Radio sind dagegen kein Ablehnungsgrund.

Achtung:
Sie dürfen Ihr Arbeitsdomizil in den eigenen vier Wänden zu maximal 10% privat nutzen. Sicherheitshalber sollten Sie auf eine Privatnutzung jedoch ganz verzichten. Wenn Ihr Besuch hin und wieder im Arbeitszimmer übernachtet, ist dagegen nichts einzuwenden. Zudem muss für Sie und Ihre Familie auch neben Ihrem Arbeitsdomizil noch genügend Wohnraum zur Verfügung stehen.

Übrigens:
Eine feste Obergrenze für die Größe eines Arbeitszimmers gibt es nicht. Wichtig sind die Größe der Gesamtwohnung und die Zahl der Bewohner.

Diese Kosten dürfen Sie anteilig absetzen

Haben Sie alle Steuerhürden erfolgreich genommen, dürfen Sie die auf Ihr häusliches Arbeitsdomizils anteilig entfallenden Kosten absetzen. Dazu zählen:

Nur für Eigentümer

  1. Strom
  2. Gas
  3. Heizung
  4. Schornsteinfeger
  5. Müllabfuhr
  6. Straßenreinigung
  7. Grundsteuer
  8. Gebäudeversicherungen (etwa Feuer-, Elementar-, Leitungswasserversicherung)
  9. Öltankhaftpflichtversicherung
  10. Rechtsschutzversicherung für Grundeigentümer
  11. Beiträge zum Haus- und Grundbesitzerverein

Nur für Mieter

Für alle

Vergessen Sie Ihre Arbeitsmittel nicht

Vergessen Sie nicht, die Kosten der notwendigen Arbeitsmittel, zum Beispiel Schreibtisch, Büromöbel, PC, Telefonapparat, Fax etc. ebenfalls abzusetzen.

Dabei gilt:
Liegen die Anschaffungskosten unter 410 € (plus Umsatzsteuer), können Sie die Kosten im Kaufjahr in einer Summe als Werbungskosten absetzen. Liegt der Kaufpreis dagegen höher, müssen Sie die Kosten über die Nutzungsdauer des Gegenstands abschreiben.

Das Entscheidende:
Selbst wenn Ihnen das Finanzamt ein häusliches Arbeitszimmer nicht anerkennt, können Selbstständige und Freiberufler diese Kosten stets als Gewinn mindernde Betriebsausgaben, Angestellte als Steuer mindernde Werbungskosten geltend machen.

ABC der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Gegenstände Arbeitszimmer-
Kosten/Ausstattung
Arbeitsmittel
Abfalleimer, Papierkorb X
Abschreibungen (AfA) X
Aktenvernichter X
Anrufbeantworter X
Beleuchtung X
Beistelltisch X
Besprechungstisch mit Sitzgruppe X
Bilder und Poster X
Blumen und Pflanzen X
Bodenbelag
(Parkett, Laminat, Kork, PVC)
X
Bücherschrank X
Bücherregale X
Büro- und Schreibmaterial X
Schreibutensilien X
CD-ROM für PC X
Computer (PC) und Peripheriegeräte (z.B. Drucker, Scanner), diese können nur zusammen mit dem PC abgesetzt werden X
Diktiergerät X
Disketten für PC X
Fachbücher und Fachzeitschriften X
Fax X
Finanzierungskosten des Gesamtgebäudes (entsprechend Arbeitszimmeranteil) X
Finanzierungskosten für Arbeitsmittel und Einrichtung X
Gardinen X
Hauskosten, z.B. Abgaben, Versicherungen, Müllabfuhr, Nebenkosten, Verwaltung (entsprechend Arbeitszimmeranteil) X
Hausratversicherung (entsprechend Arbeitszimmeranteil) X
Heizungskosten (entsprechend Arbeitszimmeranteil) X
Jalousien X
Kalender, Zeitplaner X
Kopierer plus Zubehör X
Laptop X
Leasingraten, z. B. für Kopierer X
Miete für Wohnung einschließlich Nebenkosten X
Modem für den PC (nur zusammen mit PC absetzbar) X
Monitor für den PC (bis 410 € ohne Umsatzsteuer sofort absetzbar) X
Parkett, Laminat, Korkbelag X
Regale X
Reinigungskosten X
Renovierungskosten, dabei verwendetes Material/Werkzeuge X
Reparaturkosten, Gesamtgebäude (entsprechend Arbeitszimmeranteil) X
Schreibmaschine X
Schreibtisch, -stuhl, -lampe X
Software für PC (bis 410 € ohne Umsatzsteuer sofort absetzbar) X
Stromkosten (entsprechend Arbeitszimmeranteil) X
Tapeten X
Telefon X
Teppich und -boden X
Zinsen für…
Hausfinanzierung (entsprechend Arbeitszimmeranteil)
Arbeitsmittel
X
X

Achtung:
Liegen deren Anschaffungskosten unter 410 € (plus Umsatzsteuer) können Sie die Kosten im Kaufjahr in einer Summe als Werbungskosten absetzen. Liegt der Kaufpreis dagegen höher, müssen Sie die Kosten über die Nutzungsdauer des Gegenstands abschreiben.

Schnellübersicht: Diese Nutzungsdauer erkennt der Fiskus an

Beruflich genutzter Gegenstand Nutzungsdauer AfA-Satz
Aktenvernichter 8 Jahre 12,5 %
Anrufbeantworter 5 Jahre 20,0 %
Büromöbel wie Schreibtisch, Bücherschrank, Regale, Stuhl 13 Jahre 7,7 %
Diktiergerät 5 Jahre 20,0 %
Faxgerät 6 Jahre 16,6 %
Fotokopierer 7 Jahre 14,3 %
PC, Notebook und Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Monitor) 3 Jahre 33,3 %
Schreibmaschine 9 Jahre 11,1 %
Stahlschränke 14 Jahre 7,1 %
Telefon 10 Jahre 10,0 %
Teppiche, normale 8 Jahre 12,5 %
Tresore 23 Jahre 4,4 %

Praxis-Tipp:
Selbst wenn das Finanzamt Ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht anerkennt, können Sie trotzdem die Kosten für die vorstehend genannten, beruflich genutzten Einrichtungsgegenstände als Werbungskosten abziehen.

So berechnen Sie die anteiligen Arbeitszimmerkosten

Beispielrechnung für einen Selbstständigen mit Home-Office im Eigenheim: Sie sind Eigentümer eines 180 Quadratmeter großen Eigenheims (Gesamtkosten ohne Grundstück: 280.000 €). Sie nutzen ein 35 Quadratmeter großes Zimmer für Ihre Beratungstätigkeit. Ihre Gesamtkosten pro Jahr für die Immobilie (AfA, Zinsen und laufende Kosten) betragen:

AfA (2% von 280.000 €) 5.600 €
Zinsen (5,5% von 200.000 €) + 11.000 €
Sonstige Kosten
(Heizung, Versicherung, Strom etc.)
+ 4.000 €
Gesamtkosten pro Jahr = 20.600 €
Arbeitszimmeranteil in %
= 35 qm x 100/180 qm
= 19,44 %
Der auf das Arbeitszimmer entfallende Kostenanteil: 20.600 € x 19,44 % = 4.005 €

Als Betriebsausgaben absetzbare Arbeitszimmerkosten: 4.005€

Sorgen Sie beim Verkauf des Eigenheims oder Aufgabe der Selbstständigkeit rechtzeitig vor

Probleme mit dem Finanzamt sind auch bei einem späteren Verkauf Ihrer privaten Immobilie oder der Aufgabe Ihrer Selbstständigkeit programmiert. Der Grund: Ihr häusliches Arbeitszimmer wird automatisch zum „notwendigen Betriebsvermögen“, wenn der anteilige Wert des Zimmers über 20.500 € liegt. Mit der unangenehmen Folge, dass Sie bei einem späteren Verkauf Ihrer privaten Immobilie den anteiligen Verkaufsgewinn, der auf Ihr häusliches Arbeitsdomizil entfällt, versteuern müssen. Der Gewinn, den Sie mit dem Verkauf Ihres Eigenheims machen, ist dagegen steuerfrei.

Beispiel:
Sie verkaufen Ihre selbstgenutzte Immobilie nach 8 Jahren für 365.000 € (Kaufpreis 250.000 €). Ihr Arbeitszimmeranteil beträgt 19%.

Immobiliengewinn 115.000 €
auf das Arbeitszimmer entfallender Gewinnanteil (19% von 115.000 €) 21.850 €
Steuer* darauf 9.682 €
* 42% Spitzensteuersatz plus 5,5% Solidaritätszuschlag

Tipp:
Als Nutzer eines Home-Office sollten Sie bei einem anstehenden Verkauf Ihres Eigenheims oder einem absehbaren Ende Ihrer Selbstständigkeit rechtzeitig vorsorgen und mindestens ein Jahr vorher Ihr häusliches Arbeitszimmer aufgeben und dies dem Finanzamt mitteilen.

Achtung:
Sie dürfen Ihre selbstständige Tätigkeit jedoch (noch) nicht komplett einstellen. Eventuell können Sie ein kleines Büro außerhalb Ihrer selbstgenutzten Immobilie anmieten oder Ihren Job von einem kleinen Schreibtisch in einer Ecke Ihres Wohnzimmers aus betreiben.

Extra-Tipp: Mit einem Gartenhaus umgehen Sie den Steuerärger
Den Ärger mit einem häuslichen Arbeitszimmer können Sie mit einem soliden und winterfesten Blockhaus in Ihrem Garten umgehen. 12,5-Zentimeter-Bohlen, eine zusätzliche Isolierung und eine (Elektro-)Heizung machen diese „Freizeit”-Behausung selbst bei extremen Minusgraden bewohnbar. Nutzbare Grundfläche: 12 bis 20 Quadratmeter – bei Bedarf mehr. Kaufpreis: ab 7.000 €.

Extra-Tipp:
Wer unter einer bestimmten Höchstgröße bleibt, braucht keine Baugenehmigung (um 15 Quadratmeter, jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich).

Achtung:
Kein (Beton-)Fundament anlegen, ein verfestigtes Kiesbett genügt. Auch dieses bietet ihrem Arbeitszimmer ausreichend Standfestigkeit.

Zusatzvorteil:
Ihr „Arbeitshaus” gilt nicht als Immobilie, sondern als bewegliches Wirtschaftsgut und Sie können im ersten Jahr im günstigsten Fall 45% des Kaufpreises plus Nebenkosten (z.B. für die Elektroinstallation und das Kiesbett) absetzen (befristet bis 2011: 25% degressive AfA plus 20%-Sonder-AfA für Kleinunternehmen), plus eventuell 19% Vorsteuerabzug. Und selbst das Damoklesschwert des „notwendigen Betriebsvermögens“ brauchen Sie nicht zu fürchten. Denn bei einem beweglichen Wirtschaftsgut (dem Blockhaus) fallen keine stillen Reserven an. Schließlich verliert Ihre Hütte ständig an Wert und einen „teuren” Grundstücksanteil gibt es nicht.

Übrigens:
Lutz Schumann, der Autor dieses Beitrags, nutzt dieses Modell seit 1995. Zunächst, weil nach der Geburt seines Sohnes das damalige Arbeitszimmer zum Kinderzimmer umfunktioniert wurde. Heute ist in dem Gartenhaus ein zusätzliches Archiv untergebracht. Probleme mit dem Finanzamt gab es noch nie.

Kapitulieren Sie nicht

Nicht verschweigen möchte ich ein Negativurteil in Sachen Gartenhaus vom Finanzgericht (FG) des Saarlandes (Urteil vom 30.3.1993, Az.: 1 K 181/92). In diesem lehnten die Richter den Steuern mindernden Abzug der Kosten eines Arbeitszimmer-Gartenhauses „wegen nicht unbedeutender privater Mitnutzung” kategorisch ab. Allerdings hatte sich der betroffene Steuerzahler äußerst dilettantisch angestellt und dem Fiskus ein reines Gartenhaus präsentiert – mit der typischen Einrichtung (rustikaler Holztisch, diverse Gartengeräte) und keinerlei Arbeitszimmer-Atmosphäre.

Und auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Rahmen der jüngsten Steuerverschärfungen beim häuslichen Arbeitszimmer ein Negativurteil gefällt, das eifrige Finanzbeamte (theoretisch) auch auf Arbeitszimmer in Gartenhäuser anwenden könnten: Der BFH entschied, dass ein Arbeitsdomizil in einem Anbau eines Einfamilienhauses, das nur durch den Garten zugänglich ist, auch als häusliches Arbeitszimmer gilt (Az.: VI R 164/00).

Aktuelles Urteil: Häusliches Arbeitszimmers wieder absetzbar – für Arbeitnehmer ohne Büroarbeitsplatz

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Gesetzgeber Ende Juli zurechtgewiesen und die seit 2007 geltenden, verschärften Vorschriften für häusliche Arbeitszimmer wegen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig erklärt. Damit sind die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers ab sofort wieder als Steuer mindernde Werbungskosten absetzbar (Az.: 2 BvL 13/09), selbst dann, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Arbeitnehmer, die von diesem Urteil profitieren

Allerdings haben die Verfassungsrichter ihre Steuerzahler-freundliche Entscheidung an eine Voraussetzung geknüpft: Dem Arbeitnehmer darf kein anderer (Büro-) Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Die Folge: Von diesem Urteil profitieren vor allem Lehrer, Professoren und Dozenten, Richter, Referenten, Außendienst- und Vertriebsmitarbeiter, Pfarrer, Krankenhausärzte, (leitende) Mitarbeiter in der Gastronomie und im Einzelhandel. Denn diese Arbeitnehmer haben meist keinen eigenen Büroarbeitsplatz und müssen deshalb viele ihrer vor- und nachbereitenden Arbeiten am Schreibtisch in der Privatwohnung erledigen.

Bei allen anderen Arbeitnehmern sieht es in Sachen Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers eher trübe aus. Selbst dann, wenn das häusliche Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent der gesamten Tätigkeit betrieblich oder beruflich genutzt wird. Denn der Umfang der Nutzung des heimischen Büros gilt den Verfassungsrichtern allenfalls als schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit, wenn dem Arbeitnehmer ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Darüber hinaus fehlt es an leicht nachprüfbaren, objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers, so die Verfassungsrichter in ihrer Urteilsbegründung.

Was das Urteil für Steuerzahler bedeutet

Sie haben keinen Büroarbeitsplatz in Ihrer Firma
Gehören Sie zu dem privilegierten Kreis, die keinen Büroarbeitsplatz zur Verfügung haben (siehe Aufstellung oben), dürfte es keine Probleme mit dem Finanzamt geben. Schlimmstenfalls verlangt Ihr Sachbearbeiter eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers.

Tipp:
Auch wenn Sie nicht zu den oben aufgeführten Berufen gehören, aber auch keinen Büroarbeitsplatz haben, sollten Sie eine Bescheinigung Ihres Vorgesetzten Ihrer Steuererklärung beifügen und Kosten für Ihr häusliches Arbeitsdomizil geltend machen.

Sie haben einen Büroarbeitsplatz in Ihrer Firma
In diesem Fall sind Ihre Aussichten auf eine Steuererstattung weniger erfolgversprechend – aber keinesfalls aussichtslos. Auch diese Arbeitnehmer sollten ab sofort wieder die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers in ihrer privaten Einkommensteuererklärung geltend machen. Denn es stehen noch mehrere Entscheidungen zu dieser Frage beim Bundesfinanzhof und Bundesverfassungsgericht an.

Hinweis:
Die Finanzverwaltung setzt Einkommensteuerbescheide in Hinblick auf das häusliche Arbeitszimmer automatisch nur noch vorläufig fest (BMF-Schreiben vom 1.4.2009, Aktenzeichen: IV A 3 – S 0338/07/10010 – (2009/0158373)).

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