Wer Freiberufler oder Start-up auf die Gefahr einer möglichen Künstlersozialabgabe aufmerksam macht, erntet bisweilen ein müdes Lächeln. Denn diese Berufsgruppe hat scheinbar rein gar nichts mit Künstlern zu tun, zu denen doch nur Maler, Musiker, Schauspieler oder Autoren zählen. Ein Irrtum, der recht teuer werden kann. Die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung wurden vor wenigen Jahren neben der Prüfung der Sozialversicherung und der Unfallversicherung auch verpflichtet, die Künstlersozialabgabe zu prüfen.
Was ist die Künstlersozialversicherung?
Die Künstlersozialversicherung ist die gesetzliche Renten- Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler und Publizisten. Die Mittel der Künstlersozialversicherung werden zur Hälfte durch eigene Beiträge der Künstler, zur anderen Hälfte durch die Künstlersozialabgabe und durch einen Zuschuss des Bundes aufgebracht.
Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?
Zur Künstlersozialabgabe sind diejenigen Unternehmen verpflichtet, die künstlerische Werke oder Leistungen verwerten wie typischerweise Verlage, Presseagenturen, Theater, Orchester, Chöre, Galerien oder Werbeagenturen. Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmen verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Schließlich sind Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Wer also einen Webdesigner seiner Homepage erstellen lässt oder einen Experten zur Gestaltung seines Logos oder für eine Fotografie beauftragt, könnte schon zu den abgabepflichtigen Unternehmen gehören.
Was heißt „nicht nur gelegentlich?“
„Nicht nur gelegentlich“ heißt, dass die Auftragsvergabe zwar nicht regelmäßig zu erfolgen hat, aber eine gewisse Häufigkeit erkennen lässt. Selbst wenn nur alle paar Jahre ein Auftrag erteilt wird, der sich allerdings aus mehreren Einzelaufträgen zusammensetzt, werden diese Unternehmen abgabepflichtig. Lediglich eine einmalige oder seltene Auftragserteilung führt nicht zu einer Abgabepflicht.
Bei welchen Kriterien gibt es Entwarnung?
Auf die Künstlersozialabgabe hat es keinen Einfluss, ob der beauftragte Künstler oder Publizist bei der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht. Die Künstlersozialabgabe fällt jedoch nur an bei Auftragsvergabe an Selbständige. Selbständig sind solche Künstler oder Publizisten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Die Künstlersozialabgabe fällt definitiv nicht an, wenn die Auftragsvergabe an Firmen wie beispielsweise die haftungsbeschränkte UG, GmbH oder Ltd erfolgt. Ist jedoch ein Gesellschafter oder Geschäftsführer einer juristischen Person künstlerisch oder publizistisch tätig, ohne gegenüber dem Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, unterliegen die hierfür gezahlten Entgelte der Künstlersozialabgabe.
Wieviel muss man zahlen?
Alle Zahlungen, die an selbständige Künstler oder Publizisten in einem Jahr gezahlt werden, bilden die Bemessungsgrundlage, die mit derzeit geltenden Abgabesatz von 5,2 % berechnet werden. Zu beachten ist dabei, dass sämtliche Auslagen und Nebenkosten, die einem selbständigen Künstler oder Publizisten erstattet werden, in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen werden. Lediglich die gesonderte ausgewiesene Mehrwertsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigung oder die sog Übungsleiterpauschale ist hiervon ausgenommen.
Wie funktioniert das mit der Anmeldung?
Die beitragspflichtigen Unternehmer unterliegen einer gesetzlichen Meldepflicht. Dabei müssen sie bis zum 31.3. des Folgejahres alle Entgelte, die sie an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt haben, an die Künstlersozialkasse melden. Aufgrund der Abrechnung für das Vorjahr berechnet die Künstlersozialkasse monatliche Vorauszahlungen für das laufende Jahr.
Mit welchen Konsequenzen ist bei einem Verstoß zu rechnen?
Die Künstlersozialabgabe kann für einen Zeitraum von 5 Jahren nach erhoben werden. Bei einer vorsätzlichen Vorenthaltung kann die Künstlersozialabgabe sogar mit einer 30jährigen Verjährungsfrist nachgefordert werden. Werden die Melde-, Aufzeichnungs-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzt, kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR verhängt werden.