Lebensversicherer missachten BGH-Urteil, denn allen Kunden, die zwischen 1995 und 2007 einen Vertrag ohne Aufklärung zum Widerrufsrecht abgeschlossen haben, steht ein Recht auf Rückabwicklung zu. Zudem kann ein nachträglicher Widerspruch erhebliche Nachzahlungen in Aussicht stellen.
Lebensversicherer missachten BGH-Urteil und verweisen auf eine Verfassungsbeschwerde
Obwohl das Urteil des Bundesgerichtshofs den Versicherten die Rückabwicklung bestehender oder gekündigter Lebensversicherungen zubilligt, wird ihnen dieses von einigen Anbietern verweigert. Dem BGH-Urteil aus 2014 entsprechend können Kunden auf Rückabwicklung bestehen, wenn beim Abschluss nicht oder falsch zum Widerrufsrecht informiert wurde. Bekannte Lebensversicherer ignorieren die BGH-Entscheidung und reichen dagegen eine Verfassungsbeschwerde ein. Kunden werden schriftlich darauf hingewiesen, dass ihr Rückabwicklungswunsch bis auf Weiteres nicht bearbeitet wird.
Lebensversicherer missachten BGH-Urteil, obgleich der Kläger die Beschwerde zurückgezogen hat
Aus juristischer Betrachtung steht die Verfassungsbeschwerde nicht der Rechtskraft des BGH-Urteils im Wege. Es kann jederzeit zur Anwendung kommen, vor allem aufgrund der Tatsache, dass die Allianz die Klage bereits im März zurückgezogen hat. Obwohl der Bezug auf eine nicht mehr gegebene Verfassungsbeschwerde, freundlich ausgedrückt, wenig Sinn macht, argumentieren andere Gesellschaften bei der Rückabwicklungsverweigerung mit einem „schwebenden“ Verfahren, dessen Ausgang abgewartet werden müsse.
Lebensversicherer missachten BGH-Urteil und wollen vermutlich Zeit gewinnen
Das Argument, dass auch andere Gesellschaften Beschwerden eingereicht hätten, deren Ausgang es abzuwarten gelte, trifft so nicht zu. Denn es gibt keine Gründe, warum bei identischer Rechtslage die Beschwerden anderer Versicherer mehr Erfolg haben sollen als die der Allianz. Es könnte eher sein, dass die Anbieter aufgrund aktuell wenig erfreulicher Geschäftslage Zeit gewinnen wollen, da es bei der Rückabwicklung um hohe Summen geht.
Lebensversicherer missachten BGH-Urteil, weil es sie letztendlich viel Geld kosten kann
Wer seine Lebensversicherung zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen hat und dabei nicht vollständig zum Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, hat ein Recht auf Rückabwicklung. Dies gilt auch für Versicherungsnehmer, die bereits ihren Vertrag gekündigt haben. Ob, und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, muss in jedem Fall individuell geklärt werden. Allerdings können bei berechtigtem Anspruch schnell vierstellige Beträge als Nachzahlung fließen.