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Neues Fördermodul für „Vom Coronavirus betroffene Unternehmen“

Die Auswirkungen des Coronavirus haben Deutschland in einem Maß getroffen, auf das sich keiner vorbereiten konnte. Die wirtschaftlichen Folgen sind unter anderem Kurzarbeit, Ausfall von Arbeitskräften und Produktionen, Wegfall von Kunden, verkürzte Öffnungszeiten oder gar  Schließungen von Unternehmen. Diesen negativen Auswirkungen insbesondere für kleine Unternehmen sowie die Freien Berufe gilt es entgegenzutreten.

Da dabei schnell gehandelt  werden muss, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows um ein Modul für Corona betroffene, zunächst bis zum 31. Dezember 2020 im Sinne eines Sofortprogramms, ergänzt.

Verbesserung der wirtschaftlichen Position

Mit der Modifizierung leistet der Bund schnelle und unbürokratische finanzielle Unterstützung bei Inanspruchnahme einer Unternehmensberatung. Weiterer Vorteil: Betroffene Unternehmen müssen kein Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner vor Antragstellung führen.

Die wirtschaftliche Position kann auch durch die Abschaffung einer bisher vorliegenden Gewerblichkeit oder auch einer Scheinselbständigkeit bzw. Rentenversicherungspflicht erheblich verbessert werden. Dafür ist zu prüfen, ob zum erzielen der Freiberuflichkeit eine ausreichende Ausbildung vorhanden ist, eine ingenieurmässige Tätigkeit vorliegt und die Tätigkeit den freiberuflichen Erfordernissen entspricht. Arbeitsergebnisse helfen häufig das Finanzamt vom vorliegen einer Freiberuflichkeit zu überzeugen. Dann wird nicht nur die Gewerbesteuer gespart, sondern auch die Pflichtmitgliedschaft bei der IHK sowie die Bilanzierungspflicht.

Zum Abschaffen der persönlichen Scheinselbständigkeit bzw. Rentenversicherungspflicht ist es erforderlich, zu prüfen, ob die Kriterien dafür vorliegen bzw. wie sie zu gestalten sind. Die betroffenen  Unternehmen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 100 %, maximal jedoch 4.000 EUR, der in Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung). Somit entstehen keinerlei eigenen Kosten bei Inanspruchnahme einer  solchen existenziell wichtigen Beratung.

4.000 EURO Zuschuss

Zu den Beratungskosten zählen, neben dem Honorar, auch die Reisekosten sowie Auslagen des Beraters. Die in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer wird nicht bezuschusst und ist, wie auch über die 4.000 € hinausgehenden Rechnungsbeträge, vom Unternehmen zu tragen.

Der Zuschuss wird vom BAFA als Bewilligungsbehörde direkt auf das Konto des Beratungsunternehmens ausgezahlt. Aufgrund der 100%-Förderung werden die antragsberechtigten Unternehmen von einer Vorfinanzierung der Beratungskosten entlastet.

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