Freiberufler aufgepasst: Insolvenzverwalter kann einstweilige Verfügung erwirken
Die insolvente Reutax AG will am vertraglich vereinbarten Kundenschutz festhalten. Dies meldet der Berufsverband Selbständige in der Informatik (BVSI) e.V. unter Berufung auf eine „verlässliche Quelle“. Für das Unternehmen stelle dies einen Vermögensgegenstand dar, der für die – angeblich – interessierten Investoren wichtig sei, heißt es in der Mitteilung des BVSI. Außerdem müsse das Unternehmen beziehungsweise der Insolvenzverwalter dieses Vermögen des Unternehmens sichern.
Damit stellt sich die Frage, ob Freiberufler, die bislang über Reutax tätig waren nunmehr für ihren Kunden weiterhin auch ohne Einschaltung von Reutax arbeiten dürfen oder vielmehr Reutax ihnen dies verbieten darf.
Dazu der Justitiar des BVSI, Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald: „Sofern das Insolvenzverfahren eröffnet wird, was wohl Anfang Juni passieren soll, erlöschen sämtliche zwischen Reutax und dem Freiberufler geschlossenen Verträge „kraft Gesetz“. Ob über das Ende der Verträge hinaus ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam ist, hat mit der Insolvenz nichts mehr zu tun, sondern richtet sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die im Einzelfall zu prüfen sind.“ So lange aber ein Vertragsverhältnis bestehe, gelte dies nicht.
Jeder Freiberufler sollte daher prüfen, ob er eine Chance hat, seinen Vertrag fristlos zu kündigen. Beachtet werden sollte ferner, dass der Insolvenzverwalter grundsätzlich die Möglichkeit hat, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, die dem Freiberufler eine Tätigkeit für den Kunden – zumindest vorübergehend – untersagt.
„Gegen dieses Risiko hilft eine Schutzschrift“, so Dr. Benno Grunewald weiter. Diese kann den Freiberufler gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung und damit gegen das unmittelbare Verbot des Tätigwerdens für den Endkunden schützen. Eine Schutzschrift sollte deshalb durch einen Rechtsanwalt erstellt werden und vorweggenommen alle Argumentation des möglichen Rechtstreit enthalten. Zudem sollte sie allen in Betracht kommenden Gerichten – meist das Landgericht am Sitz des Vermittlers und am Wohnort des Freiberuflers, darüber hinaus auch dem Landgericht, an dessen Ort das Projekt stattfindet – vorgelegt werden. Diese werden die Schutzschrift registrieren und archivieren.
Bei Rückfragen zur juristischen Lage der IT-Freelancer in der Reutax-Insolvenz steht Ihnen gerne der Jurist des BVSI Dr. Benno Grunewald unter www.dr-grunewald.de zur Verfügung.
Seit 1997 vertritt der Berufsverband Selbständige in der Informatik (BVSI) e.V. freiberufliche IT-Experten in beruflichen, fachlichen und wirtschaftlichen Belangen. Mitglieder des BVSI haben Anspruch auf eine jährliche Rechtsberatung, die mit ihrem Jahresbeitrag bereits abgedeckt ist. Der BVSI bietet den Selbständigen darüber hinaus nahen Austausch unter Gleichgesinnten sowohl virtuell über die eigene Internetseite und Social Media-Angeboten wie xing aber auch über direkte Treffen. Neueinsteiger unterstütz der BVSI mit einer Patenschaft. Diese enthält zum Beispiel Beratung zu den Themen Recht und Steuern, Existenzgründung und Marketing. Erfahrene BVSI-Mitglieder unterstützen als Paten eine Zeit lang die IT-Existenzgründer mit Tipps und Tricks für den Arbeitsalltag.