Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.
Wer ist antragsberechtigt?
Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftigten sind nur insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.
Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben. Das Unternehmen muss dabei wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona haben.
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:
Wie hoch ist der Zuschuss?
- 9.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen
- 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen
- 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen
Link zum Antrag: https://www.bw-soforthilfe.de/
Weitere Infos zum Antrag: http://covid19-recht.de/die-zuschuesse-kommen