Überhaupt kein Problem stellt das Absetzen der Kosten für eine externe Betriebsstätte dar. Ein angemietetes Büro oder ein Co-Working Place lässt sich sehr einfach von der Steuer absetzen. Nicht ganz so leicht ist das bei einem Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung.
Gibt es in der Wohnung ein eigenes Zimmer, dass Sie nur zum Arbeiten nutzen können? Dann stehen die Chancen gut, die Kosten für diesen Raum von der Steuer abzusetzen. Miete, Strom und andere Kosten können dann anteilig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wird der Raum allerdings von Ihnen oder anderen Haushaltsmitgliedern noch anderweitig genutzt, kann er auch nicht offiziell abgesetzt werden. Ein klare räumliche Trennung ist wichtig.
Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer
Welche Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer zur Anerkennung der steuerlichen Absetzbarkeit zu erfüllen hat, ist klar festgelegt.
1. Zunächst muss der Raum ein separater Raum sein, der abgeschlossen vom Rest der Wohnung existiert. Eine kleine Arbeitsecke im Flur ist dafür nicht ausreichend.
2. Der Raum muss zudem mindestens zu 90 Prozent nur für die reine berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit genutzt werden.
Doch wie prüft das Finanzamt das? Als Grundlage der Anerkennung dienen oft die gesamten Wohnverhältnisse, also die Anzahl der Zimmer und die Zahl der Haushaltsmitglieder. In einem Vier-Personen-Haushalt, der in einer 3-Zimmer-Wohnung lebt, ist eindeutig kein Raum mehr frei, um zu 90 Prozent als Arbeitszimmer genutzt zu werden. Denn jedem Haushaltsmitglied muss nach Abzug des Arbeitsraums noch mindestens ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen. Wer also zu viert in einer 5-Zimmerwohnung wohnt, hat bessere Chancen, das 5. Zimmer als Arbeitszimmer absetzen zu können.
Wie funktioniert die Berechnung?
Wenn Sie Ihr Arbeitszimmer von der Steuer absetzen wollen, kommt es auch auf die richtige Berechnung an. Als Basis gilt die Wohnungsgröße und der dafür gezahlte Mietpreis. Hat Ihre Wohnung insgesamt 100 m² und das Arbeitszimmer 25 m², kann ein Viertel der Miete und Nebenkosten von der Steuer abgesetzt werden.
Darüber hinaus dürfen Sie auch Arbeitsmittel, Arbeitsmöbel und alles Weitere, das für die Ausübung der Tätigkeit nötig ist, von der Steuer absetzen. Dafür ist auch nicht unbedingt ein eigenes Arbeitszimmer nötig, das können Sie als Freiberufler grundsätzlich immer in der Steuererklärung unter Arbeitsmittel und Bürobedarf angeben.
Zum Beispiel können Sie folgende Kosten geltend machen:
- Druckerzubehör
- PC und Zubehör
- Kosten für Schreibtisch und Bürostuhl
- Arbeitsbeleuchtung
Mit anderen Freiberuflern einen Raum teilen
Wird das Arbeitszimmer unter mehreren Freiberuflern aufgeteilt, zum Beispiel in einer WG, können die Kosten auch nur anteilig geltend gemacht werden. Je nach Nutzungsdauer werden die Kosten, die für den Raum anfallen (z. B. Miete, Nebenkosten) dann auf alle Nutzer gerecht verteilt. Diese können dann von jedem Freiberufler separat von der Steuer absetzt werden. Wichtig ist hier eine exakte Berechnung, da das Finanzamt bei mehreren Raumnutzern eventuell genauer hinschauen wird.
Welche Kosten dürfen steuerlich geltend gemacht werden?
Nicht nur die Miete und Stromkosten können anteilig für den Raum geltend gemacht werden, auch alle anderen Nebenkosten sind heruntergerechnet auf die Raumgröße anteilig absetzbar.
Das können zum Beispiel folgende Kosten sein:
- Versicherungen
- Zinsen für einen Wohnungskredit
- Reparaturkosten
- Heizkosten
- Müllabfuhr
- Hausmeister
- Grundsteuer
Tipp: Muss das Arbeitszimmer neu gestrichen oder tapeziert werden, sind die Kosten komplett steuerlich absetzbar. Ebenso dürfen Gardinen und Lampen abgesetzt werden, allerdings keine Dekogegenstände wie Bilder. Alles, was sich in dem Arbeitszimmer befindet, gehört zum Betriebsvermögen und muss ab einer gewissen Höhe der Anschaffungskosten auch ordentlich über die AfA abgeschrieben werden.