In Teil 2 der Serie erhielten Sie zahlreiche Beispiele für freiberufliche Tätigkeiten in der Informationstechnik und zudem eine Übersicht über die Rechtssprechung zu der steuerlichen Zuordnung beruflicher Tätigkeiten zu einer Einkunftsart. Lesen Sie nun im 3. Teil der Serie, wie Freiberufler bei gemischten Tätigkeiten der Gewerbesteuerpflicht entgehen können.
Gemischte Tätigkeiten bei Freiberuflern: So entgehen Sie der Gewerbesteuerpflicht
Wenn sich Ihre Gesamttätigkeit zwar auf einen beruflichen Bereich beschränkt, die einzelnen Tätigkeiten aber zu verschiedenen Einkunftsarten führen – Sie also teils gewerbliche und teils freiberufliche Einkünfte haben –, dann spricht man von einer „gemischten Tätigkeit“.
Als Einzelunternehmer dürfen Sie dann unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auf die Einkunftsarten verteilen (für Personengesellschafter gilt das allerdings nicht).
Bei den meisten gemischten Tätigkeiten ist eine Trennung der Einnahmen und Ausgaben möglich, weil die erbrachten Leistungen nicht in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen.
Auf getrennte Aufzeichnungen zu achten ist dabei besonders wichtig. Denn die im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit ausgeführten Leistungen hängen zwangsläufig sachlich und wirtschaftlich eng zusammen. Das Finanzamt könnte daher dazu tendieren, die gesamte Tätigkeit eines Selbstständigen als Einheit zu behandeln. Das läuft dann in der Regel darauf hinaus, dass das Finanzamt alle Ihre Einkünfte als gewerbliche Einkünfte einstuft, und Ihr Gewinn gewerbesteuerpflichtig wird. Wenn Sie also auf die Aufteilung verzichten, riskieren Sie teure Nachteile.
Keine Aufteilung bei einheitlicher Gesamttätigkeit
Sind die Leistungen, die Sie erbringen, wirtschaftlich untrennbar miteinander verflochten, ist eine Verteilung der Einnahmen und Ausgaben auf unterschiedliche Einkunftsarten nicht möglich.
Untrennbar verflochten sind Tätigkeiten insbesondere dann, wenn dem Vertragspartner (Kunde, Patient, Mandant) ein einheitlicher Leistungserfolg geschuldet wird oder die eine Tätigkeit die andere bedingt. Dann sind die zur Durchführung der Aufträge erforderlichen Teiltätigkeiten regelmäßig auch als eine einheitliche Tätigkeit zu beurteilen. Dieser Meinung ist leider auch der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 8.10.2008, Az. VIII R 53/07).
Das muss allerdings nicht in jedem Fall zu gewerblichen Einkünften und Gewerbesteuerpflicht führen: Denn bei der Untrennbarkeit entscheidet nicht diejenige Tätigkeit über die steuerliche Einordnung der Gesamteinkünfte, die den größten Umsatz oder Ertrag bringt, sondern es kommt auf die Tätigkeit an, die prägend ist, also das meiste Gewicht hat. Dominiert der gewerbliche Anteil, unterliegt der gesamte Gewinn der Gewerbesteuer. Dominiert der freiberufliche Anteil, ist der Gewinn insgesamt nicht gewerbesteuerpflichtig. Leider geht das Finanzamt in der Regel von der ersten Variante aus und nimmt insgesamt gewerbliche Einkünfte an.
Aufteilung bei verschiedenen Tätigkeiten
Von den „gemischten Tätigkeiten“ muss der Fall unterschieden werden, dass Sie „verschiedenen Tätigkeiten“ nachgehen. Um verschiedene (oder: unterschiedliche) Tätigkeiten handelt es sich, wenn die Tätigkeiten inhaltlich nichts miteinander zu tun haben, also kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Auch hier können Sie als Einzelunternehmer (nicht aber als Personengesellschafter) die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auf mehrere Einkunftsarten verteilen. Die Aufteilung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: Zum einen müssen Ihre Tätigkeiten bei getrennter Betrachtung in verschiedene Einkunftsarten fallen. Und zum anderen dürfen sich die Tätigkeiten nicht gegenseitig bedingen.
Am besten stellen Sie zunächst fest, welcher Einkunftsart die jeweilige Tätigkeit zuzuordnen wäre, wenn Sie nur diese ausüben würden: Liegen sowohl gewerbliche als auch freiberufliche Einkünfte vor (mehr dazu in Steuertipps für Freiberufler Teil 2)? Wenn die Antwort „ja“ heißt, gilt es herauszufinden, ob ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten besteht. Ist das nicht der Fall, dürfen Sie Ihre Tätigkeiten steuerlich trennen.
Jetzt geht es ans Aufteilen der Einkünfte: Ihre Zahlungseingänge und -ausgänge müssen Sie der Tätigkeit zuordnen, durch die sie verursacht wurden. Bei den Betriebsausgaben ist eine direkte Zuordnung allerdings manchmal nicht möglich, z.B. bei Bürokosten. In solchen Fällen können die Ausgaben schätzweise verteilt werden, z.B. nach dem zeitlichen Nutzungsumfang des Büros für die einzelnen Tätigkeiten oder nach dem Umsatz je Tätigkeit.
Auswirkungen auf Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Bei der Verteilung auf verschiedene Einkunftsarten müssen Sie als Freiberufler mehrere Einnahmen-Überschuss-Rechnungen erstellen und für jede Einkunftsart einen Gewinn oder Verlust ermitteln. Diesen tragen Sie in die dafür vorgesehenen amtlichen Vordrucke ein, die Sie zusammen mit Ihrer Steuererklärung abgeben. Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehören in die Anlage G, Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit in die Anlage S.
Hinweis: Mehrere Gewinnermittlungen führen nicht zwangsläufig zu verschiedenen Betrieben. Greifen Sie bei der Ausübung unterschiedlicher selbstständiger Tätigkeiten im Wesentlichen auf dieselben Ressourcen zurück, passt Ihre Gesamttätigkeit unter das Dach eines einzigen Betriebes.