Ein Freiberufler hat im Vergleich mit einem Arbeitnehmer deutlich mehr steuerlichen Gestaltungsspielraum und kann dadurch die Höhe der Einkommensteuer besser beeinflussen. Voraussetzung ist natürlich, dass die steuerlichen Spielregeln beherrscht werden. In der dreiteiligen Serie „Steuertipps für Freiberufler“ bekommen selbstständig Tätige jeweils konkrete Hinweise, wie sie Steuerliche Vorteile nutzen und erhalten praktische Argumentationshilfen gegenüber dem Finanzamt.
In Teil 1 der Serie wird zunächst die Trennung zwischen den Gruppen der freiberuflichen Einkünfte herausgearbeitet und welche Einordnung die meisten Vorteile für Freiberufler bietet.
Freiberufler: „Ähnliche Berufe“ im EDV-Umfeld
Im Bereich der freiberuflichen Einkünfte wird zwischen drei Gruppen unterschieden: den freiberuflichen Katalogberufen, den ähnlichen Berufen und den weiteren freiberuflichen Tätigkeiten.
Die Katalogberufe werden in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführt.
Eine „weitere freiberufliche Tätigkeit“ übt aus, wer wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch tätig ist. Da hier allein die konkrete Tätigkeit ausschlaggebend ist für die steuerliche Zuordnung, kommt es weder auf eine bestimmte Berufsausbildung noch auf eine staatliche Zulassung an. Aus steuerlicher Sicht ist es daher einfacher, eine solche weitere freiberufliche Tätigkeit anerkannt zu bekommen als einen ähnlichen Beruf.
Deshalb möchten wir – das ist die Redaktion von Steuertipps.de – uns hier mit den „ähnlichen Berufen“ beschäftigen, und dabei vor allem auf technisch geprägte Berufe im EDV-Umfeld eingehen.
Voraussetzung: Ähnlichkeit mit einem Katalogberuf
Ihr Beruf muss, so will es das Gesetz, mit „einem Katalogberuf“ vergleichbar sein. Eine Ähnlichkeit nur mit der Gruppe der Katalogberufe reicht demnach nicht aus. Konsequenz: Viele moderne Berufe vereinen zwar Fachwissen aus verschiedenen Berufssparten, haben aber keine Chance, als ähnlicher Beruf anerkannt zu werden. Wenn ein Beruf dagegen gleich mit mehreren Katalogberufen vergleichbar ist, macht das nichts.
Aber wann ist Ihr Beruf einem Katalogberuf ähnlich? Das ist der Fall, wenn sowohl die Berufsausbildung als auch die Berufsausübung vergleichbar sind. Dies nachzuweisen, ist insbesondere für Autodidakten schwierig.
Mit einem technischen Hochschulabschluss ist es einfacher
Mit einem technischen Hochschulabschluss in der Tasche ist der Nachweis kein Problem. Dem Bundesfinanzhof reicht auch der Besuch einer Berufsakademie, Fachschule oder Handelsschule. Die in Tiefe und Breite einem Ingenieur vergleichbaren Kenntnisse hat auch ein Diplom-Informatiker, weil das Studium der Informatik an einer (Fach-)Hochschule dem der traditionellen Ingenieurswissenschaften gleichwertig ist. Und bei EDV-Beratern erkennt die Finanzverwaltung auch ein Diplom in Mathematik als gleichwertig an.
Wenn Sie einen technischen Beruf ausüben, können Sie über die Ähnlichkeit mit den Katalogberufen „Ingenieur“ oder „Architekten“ zum Freiberufler werden. Denn die Berufsbezeichnungen „Ingenieur“ und „Architekt“ sind zwar rechtlich geschützt, die von diesen Berufsgruppen ausgeführten Leistungen kann aber auch jede andere Person erbringen. Die Ähnlichkeit hängt von vergleichbaren technischen Kenntnissen ab. Im Mittelpunkt steht daher die Berufsausbildung.
Autodidakten ohne technischen Abschluss werden benachteiligt
Weitaus schwerer haben es Autodidakten ohne einen technischen Berufsabschluss. Das betrifft insbesondere viele EDV-Berater, die nachweisen müssen, dass sie sich das Wissen eines Diplom-Informatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise angeeignet haben.
Tipp: Wenn Sie als Autodidakt keine aussagekräftigen Bildungszertifikate haben, können Sie auch andere Tätigkeitsnachweise vorlegen, beispielsweise Zeugnisse oder Arbeitsproben. Helfen kann auch ein Gutachten, das fundierte technische Kenntnisse bescheinigt.
Der BFH verlangt von Autodidakten ein gleichwertiges Wissen nicht nur in einem Teilbereich, sondern in allen Kernfächern eines technischen Studiums. Das bedeutet, dass nach wie vor der Absolvent eines Fachstudiums steuerlich besser behandelt wird als jemand, der sich sein Fachwissen im Selbststudium angeeignet hat: Denn der Absolvent eines technischen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie ist auch dann Freiberufler, wenn sich seine konkrete berufliche Tätigkeit nur auf ein Teilgebiet des Fachstudiums erstreckt. Ein Autodidakt hingegen, der ebenfalls nur auf einem Teilgebiet eines Fachstudiums beruflich tätig ist, ist gewerblich tätig, wenn er nicht nachweisen kann, dass er sowohl auf diesem Teilgebiet als auch auf allen übrigen Kerngebieten des Studiums über ein ausreichendes Fachwissen verfügt.
Das führt zwangsläufig zu Streit mit dem Finanzamt. Wie breit das Wissen sein muss, wird derzeit wieder vor dem Bundesfinanzhof verhandelt (Az.: VIII R 8/12).
Tipp: Spricht Ihnen das Finanzamt die nötige Breite Ihres EDV-Fachwissens ab, legen Sie Einspruch unter Hinweis auf dieses Verfahren ein und beantragen das Ruhen des Verfahrens.
Nicht nur die Theorie zählt…
Das technische Wissen ist aber nicht alles – Sie müssen auch nachweisen, dass Sie es anwenden: Sie müssen also mindestens eine schwerpunktmäßige Tätigkeit in einem Hauptbereich eines Ingenieurs oder Architekten ausüben. In der Praxis stellt sich insbesondere die Frage, welche EDV- bzw. IT-Dienstleistungen in ihrer Anwendung ingenieurähnlich sind. Der Bundesfinanzhof hat in den letzten Jahren realitätsnah die Bandbreite immer weiter ausgedehnt. Anerkannt als freiberufliche Tätigkeiten in der Informationstechnik werden jetzt bei entsprechendem Fachwissen
- die Entwicklung von System- und von Anwendersoftware, sofern es sich bei der Anwendersoftware nicht um Trivialsoftware handelt (BFH-Urteil vom 4.5.2004, XI R 9/03)
- die Netz- und Systemadministration, also der Aufbau, die Betreuung und Verwaltung von Firmennetzwerken und -servern (BFH-Urteil vom 22.9.2009, VIII R 31/07)
- die Einrichtung und Betreuung von Betriebs- und Datenübertragungssystemen (BFH-Urteil vom 22.9.2009, VIII R 63/06)
- die Leitung von komplexen IT-Projekten (BFH-Urteil vom 22.9.2009, VIII R 79/06)
- die Entwicklung von Betriebssystemen und ihre Anpassung an die Bedürfnisse des Kunden
- die rechnergestützte Steuerung, Überwachung und Optimierung industrieller Abläufe
- die Anpassung vorhandener Systeme an spezielle Produktionsbedingungen und Organisationsstrukturen
- die Bereitstellung qualifizierter Dienstleistungen, wie etwa Benutzerservice, Schulung und Beratung, sofern Letztere nicht nur auf eine bloße Absatzförderung gerichtet ist (BFH-Urteil vom 18.4.2007, XI R 57/05).
Fazit: Hoch qualifizierte Dienstleistungen sind in der Regel freiberufliche Tätigkeiten
Damit dürften sämtliche hoch qualifizierten Dienstleistungen in der Informationstechnik einer Ingenieurstätigkeit ähnlich und damit freiberuflich sein.
Dagegen wären Tätigkeiten, die auch ein normaler Computernutzer vornehmen könnte (wie z.B. Aufbau eines Einzelplatzcomputers samt Zubehör, Aufspielen von Programmen, Austausch defekter Hardware), gewerblich, außer diese werden z.B. von einem Administrator nebenbei miterledigt.
Lesen Sie in Teil 2 der Serie weitere Beispiele zum Thema Tätigkeiten für Freiberufler in der Informationstechnik und erhalten eine Übersicht über die Rechtssprechung zu der steuerlichen Zuordnung beruflicher Tätigkeiten zu einer Einkunftsart.