Wer einen Firmenwagen hat, fährt diesen in aller Regel auch privat. Diese Privatnutzung muss versteuert werden – entweder pauschal mit der sogenannten 1%-Methode oder mithilfe eines Fahrtenbuchs. Was ist die bessere Wahl? Bei der pauschalen Versteuerung nach der 1%-Methode wird jeden Monat 1% des Listenpreises versteuert. „Listenpreis“ ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers plus Umsatzsteuer. Die tatsächlich entstandenen Kosten und der genaue Umfang der privaten Nutzung spielen (fast) keine Rolle. Das macht diese Methode zu einfacheren Möglichkeit, den privaten Nutzungsanteil zu versteuern, denn Sie müssen weder die einzelnen Fahrten aufschreiben oder nachweisen noch die einzelnen Kosten.
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Wer als Selbstständiger einen Firmenwagen besitzt und diesen auch für private Zwecke nutzt, dem entsteht ein Nutzungswert, der sogenannte geldwerte Vorteil. Daher müssen – sofern das Fahrzeug notwendiges Betriebsvermögen darstellt – die private Nutzung, aber auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich angerechnet werden.
Die Existenzgründung und die anschließende Arbeit als Freiberufler ermöglichen viele Freiheiten, in deren Genuss Angestellte nur selten kommen. Allerdings kosten eben diese Freiheiten in aller Regel auch deutlich mehr Zeit und scheinbar nebensächliche Angelegenheiten geraten in Vergessenheit. Vor allem die richtige Absicherung des eigenen Betriebs wird dabei oft vernachlässigt.
Fahrtenbuch: Jeder Freiberufler mit einem Firmenwagen zuckt zusammen, weil er damit viel Arbeit und Stress mit dem Finanzamt verbindet. Wer die private Nutzung nicht pauschal versteuern möchte, muss seine Fahrten mit einem qualifizierten Fahrtenbuch belegen. Eine Mühe, die sich lohnt, wenn mit dem Fahrtenbuch eine geringe private Nutzung nachgewiesen werden kann. Und der Stress mit dem Fiskus lässt sich aber minimieren, wenn man vier einfache Regeln beachtet.
Nach wie vor stellt die steuerliche Anerkennung von betrieblich genutzten Kfz für viele Freelancer eine besondere Herausforderung dar. Dabei hat insbesondere die so genannte 1%-Regelung in den vergangenen Jahren die meisten Fragen aufgeworfen. Weil die Behörden in verschiedenen Fällen unterschiedlich handelten, blieb es oftmals unklar, wie Kraftfahrzeuge steuerlich geltend gemacht werden können, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Benno Grunewald erläutert die Anwendbarkeit der 1%-Regelung für den SOLCOM-Newsletter.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Steuervorschriften für Firmenwagen mit einem 12-seitigen Erlasserheblich verschärft. Die neuen Regeln für Geschäftswagen betreffen alle Selbstständigen, also Einzelunternehmer, Freiberufler, Landwirte sowie Gesellschafter einer KG, OHG oder GbR.