Artikelübersicht: Haftung

Ein Unternehmen aus der Personaldienstleistungsbranche meldet Insolvenz an. Zum Geschäftsmodell des Unternehmens gehört es Freiberufler per Dienst- oder Werkvertrag zu binden und an Endkunden weiter zu vermitteln. Die geschlossenen Verträge enthalten zumeist Klauseln zum Thema Kundenschutz, die eine direkte Beauftragung zwischen Kunde und Freiberufler ausschließen. Eine schwierige Situation wie das Beispiel bei der Reutax AG und Lenroxx AG zeigt. Dr. Ralf Kittelberger, Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht geht im Folgenden auf die wichtigsten Frage ein, die sich betroffene Freiberufler in diesem Kontext stellen könnten.

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Ohne Zustimmung der Wirtschaft hat das Bundesministerium des Inneren im Jahr 2007 die neuen Einkaufsbedingungen für die Erstellung von IT-Systemen veröffentlicht. Wie die bereits zuvor veröffentlichten Einkaufsbedingungen tragen sie den Titel „EVB-IT“. Beachtenswert ist dabei vor allem die konsequente Anwendung des Werkvertragsrechts: Der Auftragnehmer ist Generalunternehmer und übernimmt eine Verpflichtung, dass das Projekt erfolgreich abgeschlossen wird. Aufgrund des fehlenden Einverständnisses der Wirtschaft ist bei der Anwendung der Bestimmung durchaus Vorsicht geboten. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Eckpunkte.

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Für IT-Freelancer, die im Onlinebereich tätig sind, stellt es immer wieder eine Herausforderung dar, die Websites ihrer Kunden für Suchmaschinen zu optimieren, damit diese besser gefunden werden. Zur Suchmaschinenoptimierung bedienen sich die Freelancer zwangsläufig der Verbesserung von AdWords oder Metatags. Was viele jedoch nicht wissen: Oftmals folgen der Suchmaschinenoptimierung einer Website dann Schadensersatzforderungen wegen möglicher Urheberrechts- und Markenverletzungen. Wie dennoch Webseiten optimiert werden können, ohne dass solche Forderungen an den Freelancer gestellt werden, erläutert Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Markus Timm.

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Da der Einsatz von Open Source Software (OSS), auch als Bestandteil von propietärer Software, immer mehr zunimmt, verfasste Dr. Wolf Günther, Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz, eine Reihe bezüglich der rechtlichen Risiken und Lösungswege bei der Verwendung von OSS. Nach der Haftungsthematik hinsichtlich Fehler in der OSS, die Verletzung von Rechten Dritter und der Frage, wie verhindert werden kann, dass der IT-Freelancer bei Verwendung von OSS gezwungen wird, auch seine Eigenentwicklung als OSS zu vertreiben, geht es in diesem vierten und letzten Teil um die persönliche Haftung des IT-Freelancers (auch wenn er als GmbH oder UG handelt) beim Einsatz von Open Source Software.

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Wie Rechtsanwalt Markus Timm bereits im vorangegangenen Artikel „IT-Sicherheit im Unternehmen: Chefsache und Haftungspotential“ aufzeigte, steht die IT-Sicherheit eines Unternehmens in engem Zusammenhang zu den Regeln des Datenschutzes. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet Unternehmen, ihre EDV-Umgebung derart zu gestalten, dass der Einzelne vor einer Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch unsachgemäßen Umgang mit seinen personenbezogenen Daten geschützt wird. Mit dieser Aufgabe werden häufig IT-Freelancer betraut, was nicht geringe Anforderungen an deren Know-how in Bezug auf das BDSG stellt.

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Wie Rechtsanwalt Markus Timm bereits im vorangegangenen Artikel „ IT-Sicherheit im Unternehmen: Chefsache und Haftungspotential “ aufzeigte, steht die IT-Sicherheit eines Unternehmens in engem Zusammenhang mit den Regeln des Datenschutzes. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet Unternehmen, ihre EDV-Umgebung derart zu gestalten, dass der Einzelne vor einer Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch unsachgemäßen Umgang mit seinen personenbezogenen Daten geschützt wird. Mit dieser Aufgabe werden häufig IT-Freelancer betraut, was nicht geringe Anforderungen an deren Know-how in Bezug auf das BDSG stellt.

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Durch die rasante Entwicklung in der Informationstechnologie und der dadurch wachsenden Bedrohungen (wie z.B. durch Viren) ist die Bedeutung der IT-Sicherheit, insbesondere auch in Unternehmen, deutlich gestiegen. Der Gesetzgeber hat dabei relativ eindeutig geregelt, wer für einen entstandenen Schaden im Zweifelsfall haftet. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Auch IT-Freelancer können im Schadensfall zur Haftung herangezogen werden. Rechtsanwalt Markus Timm führt unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage auf, in welchem Umfang IT-Sicherheit heutzutage von Unternehmen gewährleistet werden muss und welche Chancen und Risiken für externe IT-Dienstleister dadurch im IT-Bereich entstehen.

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