Zum rund 7.400 Euro teuren Schadenfall entwickelte sich die scheinbar einfache Aufgabe „Domain-Registrierung“ für einen IT-Freelancer. Er war von einem großen deutschen Stahl- und Technologieunternehmen damit beauftragt worden, eine Domain für seine Webseite im Ausland zu reservieren. Wie sich leider zeigte, steckt auch hier der sprichwörtliche Teufel im Detail.
Fehlerquelle Zeitdruck
Doch der Reihe nach: Ein großes deutsches Industrieunternehmen wollte sich auch in Südamerika mit eigener Webseite präsentieren. Ein IT-Freelancer erhielt also den Auftrag, eine entsprechende Domain zu reservieren und die Homepage für Südamerika zu erstellen.
Die Aufgabe schien schnell und einfach zu lösen: Auf einem Checkportal prüfte der Freelancer, ob die gewünschte Domain verfügbar war. Über das positive Ergebnis benachrichtigte er seinen Kunden – und brachte damit den Stein ins Rollen.
Das Fatale war, dass nicht viel Zeit blieb: Eine wichtige Messe stand unmittelbar vor der Tür, auf der sich der Konzern mit Werbematerial präsentieren wollte. Es musste also schnell gehen. Das Unternehmen gab unmittelbar nach der positiven Auskunft die gewünschten Werbemittel in Auftrag. Damit verbunden waren neben den Kosten für die Grafikerin einige andere kostenpflichtige Posten: Neben zahlreichen Plakaten und Flyern ließ der Konzern 5.000 Prospekte und 1.000 Kataloge produzieren. Die Kosten dafür summierten sich auf rund 7.400 Euro.
Domain-Registrierung platzt
Wenige Tage später war die kleine Katastrophe perfekt: Die Domain-Vergabestelle in Südamerika teilte mit, dass die gewünschte Domain zwar frei sei, könne aber wegen zu großer Ähnlichkeiten mit anderen Domains auf keinen Fall reserviert werden.
Dumm gelaufen, denn zu diesem Zeitpunkt waren nicht nur alle Werbemittel bereits gedruckt, auch die Messe war schon vorbei. Das teuer produzierte Werbematerial war an alle potenziellen Interessenten verteilt. Nur – die darauf kommunizierte Internet-Adresse führte ins digitale Nirwana.
Klar, dass der Auftraggeber wenig begeistert war und den IT-Freelancer für seine vergeblichen Aufwendungen in Höhe von rund 7.400 Euro in Haftung nahm.
Glück im Unglück: IT-Haftpflicht sichert Haftungsrisiko ab
Versicherungstechnisch handelt es sich bei den vergeblichen Werbeaufwendungen um einen so genannten reinen Vermögensschaden. Anders als bei einem Personen- oder Sachschaden erleidet der Geschädigte einen finanziellen Schaden.
Glück hat da der Freelancer, der eine zeitgemäße IT-Haftpflicht abgeschlossen hat. Sie nämlich sichert ein solches Vermögensschadenrisiko ab. Ein wichtiger Punkt, denn das Risiko, einen Vermögensschaden zu verursachen, ist für IT-Freelancer ungleich höher, als dass es zu einem Personen- oder Sachschaden kommt.
Zur Kategorie der Vermögensschäden – um nur einige Beispiele zu nennen – zählen auch Schäden durch
- Rechtsverletzungen (Verletzung von Urheber-, Marken-, Namens-, Persönlichkeitsrechten, etc.),
- Ausfälle im Web-Shop eines Auftraggebers,
- Programmierfehler ,
- Fails bei der IT-Beratung,
- eine Server-Fehlkonfiguration,
- Datenlöschungen oder
- die Weitergabe virenbehafteter Daten.
Hieran wird deutlich, dass eine „normale“ Büro- und Betriebshaftpflicht, die lediglich Personen- und Sachschäden versichert, für IT-Freelancer viel zu kurz greift.
Schutz bei „grober Fahrlässigkeit“ nicht ausschließen
Wichtiger Hinweis: Wer eine IT- Haftpflicht abschließt, sollte unbedingt darauf achten, dass diese in ihren Bedingungen „grobe Fahrlässigkeit“ bei Vermögensschäden nicht ausschließt. Manche Anbieter behalten sich dies nämlich – vor allem im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen – vor.
Im oben beschriebenen Schadenfall zum Beispiel könnte ein Versicherer mit dieser Einschränkung dem Freelancer den Schutz über die Haftpflichtversicherung verweigern. Sie könnte ihm vorhalten, er habe sich „grob fahrlässig“ verhalten. Dioe Folge: Die Versicherung würde die Kosten des Schadens nicht tragen.
Fazit: Eine bedarfsgerechte IT-Haftpflichtversicherung, die auf die Bedürfnisse von IT-Freelancern zugeschnitten ist, sollte neben Personen- und Sachschäden auf jeden Fall auch Vermögensschäden absichern. Und sie sollte bei Rechtsverletzungen auch „grobe Fahrlässigkeit“ abdecken.