Wird man vor die Wahl gestellt, sich zwischen zwei absolut gleichwertigen Produkten zu entscheiden, bei denen allein der Preis erheblich variiert, so wird man selbstverständlich das wesentlich günstigere Angebot wählen. So fällt auch die Entscheidung zwischen gebrauchter und neuer Software oft sehr leicht. Durch den Erwerb der gebrauchten Software kann bis zu 50 % des Preises eingespart werden. Was kann da noch kommen, dass man letztendlich doch die Entscheidung zugunsten der Neuware fällt? Oftmals sind es die rechtlichen Unsicherheiten, die Unternehmen und Freelancer von dieser wirtschaftlich sinnvollen Entscheidung abhalten.
Diese Bedenken sind immer dann überflüssig, wenn Einzellizenzen gekauft werden sollen. Diese werden üblicherweise auf CD-ROMs oder anderen Datenträgern vertrieben und einzeln auf nur einem Arbeitsplatz aufgespielt. Als Käufer solcher Software muss man sich lediglich absichern, dass sämtliche Kopien auf dem Rechner des Verkäufers gelöscht worden sind. Wichtig ist auch, dass es sich um Original-Datenträger und keine Sicherungskopie oder sonst selbst gebrannte CD-ROMs handelt. Auch sollte darum gebeten werden, sämtliche Produktbestandteile, wie z.B. Echtheitszertifikate, zusammen mit dem Datenträger zu erhalten. Keine Rolle spielt es, wenn es sich um eine so genannte OEM-Version handelt, die besonders günstig im Rahmen eines Hardwarekaufs miterworben wurde.
Mietlizenz
Immer sollte danach gefragt werden, ob die Lizenz nur zeitlich begrenzt vom Softwarehersteller zur Verfügung gestellt worden ist. Eine solche so genannte Mietlizenz ist unveräußerlich.
Unternehmenslizenz
Schwieriger wird es beim Kauf von Unternehmenslizenzen. Soweit diese genau auf ein bestimmtes Unternehmen zugeschnitten sind, ist es schwierig, sie auf ein anderes zu übertragen. Das bedeutet aber nicht, dass bei Einzelfallbetrachtung eine solche Übertragung völlig unmöglich ist. Hier bedarf es aber einer genauen Kenntnis der Rechtslage sowie der einschlägigen Lizenzbedingungen.
Nutzerzahl
Umstritten ist, welche Anzahl von Lizenzen weiterverkauft werden können, wenn eine Unternehmenslizenz mit unbeschränkter Nutzerzahl erteilt wurde. Theoretisch wäre es möglich, dass ein Kleinbetrieb mit wenigen Mitarbeitern seine Unternehmenslizenz an einen Großkonzern verkauft. Hier muss eine Einschränkung stattfinden. Diese erfolgt dadurch, dass rechtlich die Anzahl von Lizenzen weiterverkauft werden kann, die tatsächlich auch im Verkäuferunternehmen genutzt wurden. Beim Kauf einer solchen Software ist es sinnvoll, sich eine schriftliche Bestätigung der Anzahl der tatsächlich genutzten Lizenzen vom Verkäufer einzuholen. Die Möglichkeit der Anpassung der Lizenzanzahl wird beim Verkauf nicht mit übertragen.
Im Terminalbetrieb verwendete Mehrplatzlizenzen können wenig problematisch mit der Masterkopie und den darin verkörperten Nutzeranzahlberechtigungen als Gebrauchtsoftware gekauft werden. Auch hier muss sichergestellt werden, dass die Masterkopie auch vom Terminalserver des Verkäufers gelöscht wurde, bevor sie auf den Server des Käufers aufgespielt wird.
PC-Netzlizenzen, bei denen eine installationsfähige Version der Software auf dem zentralen Server bereitgestellt wird, können ebenfalls erworben werden, soweit gewährleistet ist, dass sämtliche Kopien auf den Rechnern des Verkäufers gelöscht sind.
Streitfrage – Aufspaltung von Mehrplatzlizenzen
Sollte bereits eine Masterkopie einer Mehrplatzlizenz auf dem Rechner vorhanden sein, so ist es sinn-voll, lediglich Lizenzen zur Erweiterung ohne eine weitere Masterkopie zu erwerben. Ob dies möglich ist, wird in der juristischen Literatur heiß diskutiert. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass die einzelnen Lizenzen lediglich innerhalb der übergebenen Masterkopie-CD-ROM verkörpert sind und nicht für sich selbst stehen können. Das Landgericht Hamburg hat in einem Rechtsstreit entschieden, dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Softwarelizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung des Softwareherstellers wirksam möglich ist (Urteil vom 29.06.2006, Az.: 315 O 343/06). Der Einkauf von aufgespalteten Mehrplatzlizenzen erfordert eine genaue rechtliche Betrachtung der beim Verkäufer vorhandenen Lizenzart und der beim Käufer vorhandenen Lizenzvoraussetzungen. Sinnvoll ist es, sich hier rechtlich kompetent begleiten zu lassen.
Online Computerprogramme
Online übertragene Computerprogramme sind nur mit äußerst großen Schwierigkeiten rechtlich wirksam zu erwerben. Im Bereich des Verkaufs von Softwareprogrammen bestehen hier bislang noch die größten Unsicherheiten. Die Gerichte haben hierzu unterschiedlich entschieden und eine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu steht noch aus. Bei online übertragenen Computerprogrammen müsste eine intensive Auseinandersetzung mit den Lizenzbedingungen stattfinden und ermittelt werden, ob danach ein Weiterverkauf möglich ist. Zwar ist der Ankauf von gebrauchter Online-Software möglich, sollte jedoch aber nicht ohne rechtliche Prüfung im Einzelfall vorgenommen werden.
AGB der Softwarehersteller
Einschränkungen durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Softwareherstellers sind für den Erwerber der gebrauchten Software nicht zu erwarten, da zwischen dem Zweiterwerber und dem Softwarehersteller keine vertragliche Verbindung besteht, die eine Einbeziehung der AGB ermöglicht. Trotzdem kann es sein, dass der Ersterwerber sich im Rahmen seines Vertrages mit dem Softwarehersteller dazu verpflichtet hat, gewisse Bedingungen beim Weiterverkauf einzuhalten. Um hier einen reibungsfreien Ablauf zu gewährleisten, sollten diese Bedingungen auch eingehalten werden. Dazu gehört vor allem die Angabe von Name und Anschrift an den Softwarehersteller sowie das Einverständnis mit dessen Vertragsbedingungen.
Fazit
Wie oben gesehen, ist der Erwerb von gebrauchter Software in vielen Punkten wenig problematisch. Die hohen Einsparpotenziale sollten dazu ermutigen, trotz vermeintlicher Hindernisse den wirtschaftlichen Weg zu wählen, dessen Risiko nach genauer rechtlicher Überprüfung als niedrig eingestuft werden muss.