Der Bundesrat hat am 06.07.2007 der endgültigen Fassung der Unternehmenssteuerreform 2008 zugestimmt und damit grundlegende Veränderungen für deutsche Unternehmen eingeleitet. Ziele der Reform sind unter anderem die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen und weitgehende Rechtsform- und Finanzierungsneutralität von Kapital- und Personengesellschaften. Allerdings bringt die Unternehmenssteuerreform, die – mit Ausnahmen – am 01.01.2008 in Kraft tritt, auch die Einschränkung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten mit sich.
Notarin und Fachanwältin für Steuerrecht, Frau Andrea Fey, beschreibt, welche konkreten Auswirkungen die Reform auf die Praxis hat.
Neben einigen ins Auge springenden Steuersenkungen enthält die Unternehmenssteuerreform eine Vielzahl an Steuererhöhungen.
Auswirkungen auf die Praxis – pro & contra
PRO Unternehmenssteuerreform:
I. Als steuersenkend zu beurteilen sind insbesondere folgende Regelungen:
Der Körperschaftssteuersatz für Kapitalgesellschaften, wie bspw. GmbH und AG, wird von derzeit 25 auf 15 % gesenkt. Da der Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nicht mehr möglich ist, wird eine durchschnittliche rechnerische Gesamtbelastung von Kapitalgesellschaften von derzeit 38,65 % auf 29,83 % erreicht.
Demgegenüber werden die Gesellschafter von Personengesellschaften, wie bspw. oHG, KG GbR sowie Einzelunternehmer, nach wie vor nach ihrem persönlichen Einkommensteuersatz bis hin zu einem Spitzensteuersatz von 42 Prozent besteuert. Für im Unternehmen einbehaltene oder reinvestierte Gewinne wird es allerdings die Möglichkeit geben, diese auf entspr. Antrag mit 28,25 Prozent zu besteuern. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage vieler Unternehmen, die ohnehin einem geringeren Einkommensteuersatz als 30% unterliegen, ist die Möglichkeit der Versteuerung thesaurierter Gewinne zu 28,25 Prozent in der Praxis allerdings wenig hilfreich.
Aufgrund der Anhebung des Anrechnungsfaktors bzgl. der Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer von derzeit 1,8 auf 3,8 ergibt sich zwar zunächst eine steuerliche Entlastung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen; dies wird jedoch dadurch relativiert, dass die Gewerbesteuer fortan nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Der Anwendungsbereich der Ansparrücklage, auch Ansparabschreibung genannt, wird dadurch erweitert, dass die Betriebsvermögensgrenze von 210.000 EUR auf 235.000 EUR angehoben und der Ansparzeitraum bis zur Anschaffung des betreffenden Wirtschaftsguts von 2 auf 3 Jahre erhöht wird.
CONTRA Unternehmenssteuerreform:
II. Steuererhöhend wirkende Neuregelungen sind:
Künftig können Abschreibungen bei Neuanschaffungen nur noch linear und somit in gleichmäßigen Sätzen steuerlich geltend gemacht werden. Die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung auf Wirtschaftsgüter, die in den ersten Jahren vielfach zu einer Steuerersparnis führte, wurde durch die Unternehmenssteuerreform 2008 ersatzlos gestrichen.
Darüber hinaus wird auch die Grenze für die sofortige Absetzbarkeit bei der Anschaffung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter von 401 Euro auf 150 Euro herabgesetzt. Dies hat nicht nur eine momentane Erhöhung des zu versteuernden Einkommens zur Folge, sondern erhöht auch den Organisationsaufwand im Unternehmen nicht unerheblich. Denn sämtliche nicht geringwertige Wirtschaftsgüter sind in einer gesonderten Dokumentation (sog. Anlagegitter) neben der allgemeinen Buchhaltung mit einer Vielzahl von steuererheblichen Daten zu führen. Aufgrund der erheblichen Herabsetzung der Geringwertigkeitsgrenze auf lediglich 150 EUR wird der Verwaltungsaufwand im Unternehmen daher nicht unerheblich erhöht.
Des weiteren ist für Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungspreis zwischen 150 EUR und 1000 EUR ein sog. Abschreibungspool einzurichten. Darin sind diese Wirtschaftsgüter zusammenzufassen und gemeinsam über fünf Jahre zu je 20 Prozent abzuschreiben. Das Kuriose daran ist, dass dieser Abschreibungspool selbst dann unveränderlich ist, wenn ein Wirtschaftsgut innerhalb dieser 5 Jahre aus dem Anlagevermögen durch Verkauf oder Entnahme ausscheidet. Denn auch in diesem Fall hat das nicht mehr zum Unternehmen gehörende Wirtschaftsgut in „seinem“ Abschreibungspool bis zur poolmäßigen Abschreibung nach 5 Jahren zu verbleiben. In der Praxis führt dies dazu, dass der Erlös aus dem Verkauf bzw. der Entnahmewert im Jahr des Verkaufs bzw. der Entnahme bereits voll zu versteuern ist, während der Aufwand für die frühere Anschaffung des Wirtschaftsguts erst Jahre später vollständig steuermindernd erfasst werden kann. Auch diese Durchbrechung des grundlegenden steuerlichen Prinzips der Einzelbewertung jedes konkreten Wirtschaftsgutes führt selbstverständlich zu einer Steuererhöhung.
Unternehmenssteuerreform bringt auch Neurungen für Wertpapiergeschäfte
Eine weitere Steuererhöhung wird durch die Einführung einer Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge bewirkt, die das Halbeinkünfteverfahren auf Dividende aus Aktien wieder abschafft. Dividende und Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften sind somit vollständig und nicht mehr nur zur Hälfte zu versteuern. Nach der Neuregelung sind Veräußerungsgewinne auch dann zu versteuern, wenn sie erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Kauf der Wertpapiere realisiert werden. Die bisherige Steuerfreiheit derartiger Veräußerungsgewinne wurde somit ersatzlos gestrichen. Des weiteren entfällt durch die Abgeltungssteuer die bisherige Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen mit anderen positiven Kapitaleinkünften. Ab dem Jahr 2009 wird gemäß Unternehmenssteuerreform daher ein Ausgleich von Verlusten aus Aktienverkäufen nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen zulässig sein.
Fazit
Der Bundesrat hat eine Unternehmenssteuerreform verabschiedet, die als „Unternehmen“ offenbar lediglich die Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG begreift; denn die Personengesellschaften und Einzelunternehmen können nicht auf eine vergleichbare Absenkung der Steuerbelastungsprozentsätze blicken. Vielmehr haben sie ihre Gewinne nach ihrem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern und hierbei die oben aufgezeigten Steuererhöhungen hinzunehmen. Neben einigen für deutsche Unternehmen interessanten Steuersenkungen enthält die Unternehmenssteuerreform eine Vielzahl versteckt liegender Steuererhöhungen, die noch dazu zum Teil den Verwaltungs- und Bürokratieaufwand im Unternehmen erhöhen.