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Vorsicht bei Teil-Überlassung von Standardsoftware

Gekaufte Standardsoftware darf nicht aufgespalten und Teile davon Dritten zur Nutzung überlassen werden. Vielmehr darf der Ersterwerber einer Software diese einem Dritten nur einheitlich überlassen – und er muss im Zuge dessen die eigene Nutzung der Software vollständig und endgültig einstellen. Dies hat das OLG Karlsruhe entschieden (Urteil vom 27. Juli 2011, Az: 6 U 18/10).

Demnach ist eine AGB-Klausel wirksam, die bestimmt, dass der Ersterwerber die Software, die er nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat, einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen darf.

Im Kern betrifft der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde liegt, den Fall, dass aus einem Nutzungsvolumen, das einem Ersterwerber aufgrund der Softwareüberlassungsverträge mit dem Softwarehersteller zur Verfügung steht, ein bestimmter, vergleichsweise kleiner Teil „herausgelöst“ und weitergegeben werden soll. Aus einem vertraglich erworbenen Nutzungsrecht wurde mithin ein Teil herausgelöst und sollte an einen Dritten weitergegeben werden.

Unter anderem hat das OLG Karlruhe festgestellt, dass der Regelungsgehalt nicht im Widerspruch zum Erschöpfungsgrundsatz (Anm.: nach § 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG) stehe. Dieser betreffe nur Fälle, in denen der Ersterwerber die erworbene Software vollständig an den Zweiterwerber weitergeben wolle. In diesem Zusammenhang verweist das OLG Karlsruhe auch auf die „usedSoft“-Entscheidung des BGH vom 03.02.2011/Vorlagebeschluss zum Europäischen Gerichtshof (MMR 2011, 305). Darin hat sich der BGH unter anderem dafür ausgesprochen, denjenigen, der sich auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts am körperlichen Vervielfältigungsstück  berufen könne, als „rechtmäßigen Erwerber“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG und damit als „zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten“ im Sinne des in Umsetzung der Richtlinie ergangenen § 69 d Abs. 1 UrhG anzusehen.

Das Aufspaltungsverbot schließe nicht aus oder beinträchtige nicht etwa die Verkehrsfähigkeit eines Vervielfältigungsstücks der erworbenen Software. Soweit auf das mit dem jeweiligen Kaufvertrag erworbene Nutzungsvolumen abgestellt werde, laufe die Aufspaltung vielmehr auf eine inhaltliche Abänderung des dem Ersterwerber eingeräumten Nutzungsrechts hinaus. Es werde in dem Sinne aufgespalten, dass der Zweiterwerber den von ihm gewünschten Teil des Nutzungsvolumens übertragen bekomme, während der Ersterwerber die Software im Umfang des verbleibenden Volumens weiter nutze. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts beruhe darauf, dass ein bestimmtes Vervielfältigungsstück mit Zustimmung des Rechtsinhabers in den Verkehr gebracht worden sei und der Rechtsinhaber dabei die Gelegenheit hatte, seine Zustimmung von einer Gegenleistung abhängig zu machen; in der Folge solle das Vervielfältigungsstück unbeeinträchtigt von weiteren Zustimmungserfordernissen weiterverbreitet werden können. Eine inhaltliche Abänderung des dem Ersterwerber gewährten Rechts müsse der Rechtsinhaber im Rahmen der Erschöpfung aber nicht hinnehmen, wie beispielsweise auch der Vergleich mit § 24 Abs. 2 MarkenG nahelege.

Die Revision hat das OLG Karlsruhe in dieser Entscheidung zugelassen.

Das Urteil des OLG Karlsruhe ist zwischenzeitlich aufgrund erklärtem Rechtsmittelverzicht rechtskräftig.

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