Weihnachten ist für viele Selbstständige und Unternehmen nach wie vor ein beliebter Anlass, um sich durch kleine und große Aufmerksamkeiten für das gute Geschäftsjahr oder die erfolgreiche Zusammenarbeit bei ihren Geschäftspartnern zu bedanken. Von der mit guten Wünschen bespickten Weihnachtskarte über die klassische Flasche Wein bis hin zu Eintrittskarten oder gar Reisen landen auch in diesem Jahr wieder viele kleine und große Geschenke auf dem Schreibtisch des Geschäftsfreundes. Welche Risiken besonders solche Geschenke mit sich bringen, wissen allerdings die Wenigsten. Gerade in schwierigeren wirtschaftlichen Zeiten versuchen Firmen und Selbstständige möglichst alle Register zu ziehen, um sich bei ihren Geschäftspartnern noch einmal in positive Erinnerung zu rufen. Die schwierige Frage, ob solche Geschenke lediglich ein Dankeschön darstellen, oder vom Gesetzgeber bereits als Bestechung eingestuft werden, wird dabei oft übersehen.
Gratwanderung zwieschen Aufmerksamkeit und Bestechung
„Der Grat zwischen einer kleinen Aufmerksamkeit und einem Fall von Bestechung ist in den letzten Jahren sehr schmal geworden“, sagt auch Petra Lachmann, Mitarbeiterin der Rechtsabteilung eines deutschen Automobilherstellers, „bei begründetem Verdacht werden solche Sachzuwendungen nicht nur zur Weihnachtszeit genauestens untersucht.“ Dies zeige besonders das Beispiel des ehemaligen EnBW-Chefs Utz Claaßen, der 2006 verschiedenen Politikern Eintrittskarten zu ausgewählten Spielen der Weltmeisterschaft geschenkt hatte, sehr deutlich. „Obwohl Claaßen damals freigesprochen wurde, hat dieser Vorfall die Behörden offenbar etwas aufgerüttelt und sensibilisiert“, so Lachmann, „aber auch viele Unternehmen scheinen vorsichtiger im Bezug auf dieses Thema geworden zu sein.“ Immer mehr Unternehmen haben bereits auf die schwierige Gesetzeslage reagiert und ihren Mitarbeitern genaueste Auflagen zur Annahme von Weihnachtsgeschenken gemacht. „Externe Dienstleister sollten sich darum nicht vor den Kopf gestoßen fühlen, wenn ein (Weihnachts-)Geschenk vom Kunden auch einmal nicht angenommen werden kann, weil es per Unternehmensrichtlinie verboten ist“, so Lachmann. „Dennoch sollte der externe Dienstleister dies als Warnsignal werten, da sowohl der Beschenkte als aber auch der Schenkende mit rechtlichen Konsequenzen rechnen kann, falls die Behörden diesen Vorgang als Bestechungsversuch einstufen würden.“
Konsequenzen
Nach Paragraph 299 Strafgesetzbuch (StGB) sieht der Gesetzgeber für den Fall der „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ nämlich eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. In besonders schwerwiegenden Fällen kann diese Strafe auf bis zu fünf Jahre anwachsen. Gegenstand des Paragraphen 299 StGB ist, dass ein Schenkender bestraft werden kann, wenn er für sein Geschenk eine Gegenleistung vom Beschenkten fordert. „Ich würde externen Dienstleistern empfehlen, dass sie, wenn sie ihren Kunden Geschenke machen möchten, genauestens protokollieren, was wann warum geschenkt wurde. Dies bedarf einigen Zeitaufwandes, kann aber durchaus nützlich sein, wenn man sich rechtlich absichern möchte“, so Lachmann. Durch die bessere Rückverfolgung ließe sich im Zweifelsfall genauer feststellen, dass der Schenkende nicht die Absicht gehabt habe, den Beschenkten in geschäftlichen Entscheidungen zu beeinflussen. „Leider gibt es seitens des Gesetzgebers keine klaren Richtlinien, an denen gemessen werden kann, ob es sich bei der weihnachtlichen Aufmerksamkeit um ein Geschenk oder bereits um Bestechung handelt“, so die Anwältin weiter. „Auf keinen Fall sollten Geschenke, die einen geschäftlichen Hintergrund haben, aber an den Geschäftspartner nach Hause geschickt werden. Dies hat in der Vergangenheit schon öfter den Verdacht hervorgerufen, dass dann ein Fall von Bestechung vorliegt.“
Obergrenze 35 Euro
Steuerrechtlich ist das Schenken und Beschenkt-werden dem hingegen sehr klar geregelt. Geschenke, die ein Unternehmen macht, können bis zu 35 Euro steuerlich voll abgesetzt werden. Werden teurere Geschenke gemacht, fallen zusätzlich im gesamten Umfang des Geschenkes Steuern an.
Fazit
Externe Dienstleister sollten verstärkt auf eine genaue Protokollierung achten, wenn sie Geschenke an Kunden machen möchten. Darin sollte festgehalten sein, wer womit wann und warum beschenkt wurde. Wertmäßig sollten die Geschenke den Kaufpreis von 35 Euro nicht übersteigen, damit das Geschenk vollständig von den Steuern abgesetzt werden kann.