Werbegeschenke sind auch für Freiberufler eine wirksame Möglichkeit, Kunden auf sich aufmerksam zu machen und im Gedächtnis zu bleiben. Jedoch gilt es dabei ein paar Grundregeln zu beachten, um die Aufwendungen tatsächlich absetzen zu können.
Abgrenzung und Zweck von Werbegeschenken
Werbegeschenke im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG sind danach anzunehmen, wenn ein Steuerpflichtiger einen Geschäftsfreund oder dessen Beauftragten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers eine Bar- oder Sachzuwendung gibt. Das schenkende Unternehmen erhofft sich von dieser Geste bei späteren Aufträgen einen hohen Erinnerungswert.
Ein Geschenk ist auch gegeben, wenn mit ihm der Zweck verfolgt wird, die Geschäftsbeziehungen zu verbessern oder zu sichern, da es an einer konkreten Gegenleistung mangelt. Unter dieser Voraussetzung fallen unter den Begriff des Geschenks auch Schmiergelder. Ist die Zuwendung jedoch mit der Erwartung einer konkreten Gegenleistung verbunden, liegen abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG vor. Maßgebend ist die Sicht des Gebers. Bei Schmiergeldern ist aber grundsätzlich weitere Voraussetzung die namentliche Nennung des Empfängers.
Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Werbegeschenken
Geschenke können nur insgesamt als Betriebsausgaben oder nicht abzugsfähige Betriebsausgaben angesehen werden, eine Aufteilung ist nicht möglich. Unentgeltliche Zuwendungen aus privatem Anlass sind nicht abzugsfähige Ausgaben im Sinne von § 12 Nr. 2 EStG (Privatentnahmen).
Die Abzugsfähigkeit der betrieblich veranlassten Geschenke ist in § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG besonders geregelt. Danach sind als Betriebsausgaben nur noch abzugsfähig
(a) Geschenke an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen. Als Arbeitnehmer sind alle Personen anzusehen, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb des Steuerpflichtigen stehen.
(b) Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller einem Empfänger in einem Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände 35 Euro nicht übersteigen (Wertgrenze).
Das gilt auch für Geschenke an Personen, die aufgrund eines Handelsvertretervertrages ständig für den Betrieb des Steuerpflichtigen tätig sind.
Pauschalversteuerung von Geschenken
Unternehmer können Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde bis zu einer Höhe von insgesamt 10.000 Euro brutto jährlich pro Empfänger pauschal mit 30 Prozent Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuern. In diesem Fall bleiben die Zuwendungen beim Empfänger im Rahmen der Ermittlung seiner Einkünfte außer Ansatz.
Streuwerbeartikel, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, können in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Besteht der einzelne Werbeartikel aus einer Sachgesamtheit, kommt es für die Prüfung der 10 Euro-Grenze auf den Wert der Sachgesamtheit an.