Es hat sich herumgesprochen, dass das Vererben bzw. die Schenkung des Familienwohnheims an den Ehegatten oder das Vererben an die Kinder in der Regel erbschaftsteuerfrei neben den Freibeträgen möglich ist.
Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang doch einige Tücken, die hier näher beleuchtet werden sollen:
1. Steuerfrei ist im Schenkungs- und im Erbfall nur die Weitergabe an den Ehegatten, für Kinder ist nur der Erbfall steuerbefreit (also nicht die Schenkung).
2. Für die Vererbung an die Kinder ist nur ein Anteil von 200 qm steuerbefreit, der übrige Anteil ist steuerpflichtig. Diese Größe sollte jedoch für das Standardeinfamilienhaus ausreichend sein.
3. Nach der Übertragung muss das Familienheim 10 Jahre vollständig selbst genutzt werden. Trennt man sich vorher von der Immobilie oder zieht nach 9 Jahren wegen Jobwechsel um, fällt dennoch die komplette Erbschaftsteuer/Schenkungssteuer an. Die einzigen „unproblematischen“ Ausnahmen der 1o – Jahresfrist ist – auch wenn es makaber klingt – der eigene Umzug ins Heim oder der Tod des Übernehmers.
4. Wer noch nicht im Familienwohnheim wohnt, muss ganz schnell einziehen, die Richter des Bundesfinanzhofs haben hier eine Frist von 6 Monaten definiert (unverzügliche Eigennutzung).
5.Ferien- oder Zweitwohnungen sind nach einem Urteil aus 2013 nicht steuerfrei übertragbar.
6. Es ist unter diesem Aspekt keine Lösung, die Wohnung an das Kind zu vererben und dem zurückbleibenden Elternteil den Nießbrauch zu geben, denn dann bekommt keiner den Freibetrag für das Familienwohnheim, der Elternteil nicht, weil er nicht Eigentümer ist und das Kind nicht, weil es nicht im Objekt wohnt.
7. An Enkel/Geschwister/Neffen/Nichten ist keine steuerfreie Übergabe des Familienheims möglich.
Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, Vermögen in die nächste Generation zu bringen, sollten Sie dies jetzt tun, bevor der Gesetzgeber an der Erbschaftsteuerschraube dreht.