1. Einführung
Die Website eines Unternehmens mag noch so schön und technisch hochwertig gestaltet sein: Wenn sie nicht oder nur schlecht auffindbar ist, war alle Mühe umsonst. Es geht schliesslich auch darum, einen möglichst hohen Traffic (Besucherquote) zu erzielen.
Zwei Begriffe, die bei der Suchmaschinenoptimierung zwangsläufig fallen, sind „AdWords“ und „Metatags“.
AdWords:
AdWords sind kostenpflichtige Text-Annoncen, die bei Eingabe eines Suchworts (Keyword) in einer Spalte neben oder aber auch oberhalb der Trefferliste des Suchergebnisses eingeblendet werden.
Metatags:
Unter Metatags versteht man allgemein die in der eigentlichen Darstellung der Website nicht sichtbaren Seitenbeschreibungen. So kann der Entwickler einer Seite gezielt einen Titel, Schlüsselwörter und Kurzbeschreibungen zuweisen. Die Suchmaschine wertet diese aus und gelangt u. a. so zu ihrem Suchergebnis.
2. Problembeschreibung
Erhält der IT-Freelancer den Auftrag, den Pagerank (Platzierungssystem bei Google) und damit den Traffic auf einer bestehenden Seite zu erhöhen, kann er sich der AdWords sowie der Metatags bedienen. Bei der Verwendung von Begriffen als AdWords oder Metatags können entweder versehentlich oder absichtlich Schlagwörter verwendet werden, die dem Marken- oder/und Urheberschutz eines Dritten (Rechteinhaber) unterliegen.
Fällt dem Rechteinhaber bei einer Recherche auf, dass stets die Seite eines Wettbewerbers rangmäßig vor seiner Seite erscheint, könnte er eine genauere Prüfung der Suchmaschinenoptimierung dieser Website in Betracht ziehen. Diese Nachforschungen ergeben dann, dass Marken- bzw. urheberrechtlich geschützte Begriffe verwendet werden, deren Benutzung alleine ihm als Rechteinhaber zustehen.
Er wird daraufhin einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Als Folge trudeln dem Verantwortlichen für die Seite (hier der Kunde des Freelancers) sodann Abmahnung, Auskunftsverlangen und häufig auch Schadensersatzansprüche ins Haus. Der Kunde wendet sich wiederum an den IT-Freelancer, der sich dann entsprechenden Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sieht. Der Freelancer sollte spätestens jetzt ebenfalls einen auf das IT-Recht spezialisierten Anwalt seines Vertrauens aufsuchen. Denn nicht jede Inanspruchnahme ist gerechtfertigt.
3. Ist die Haftung begründet?
Natürlich lässt sich diese Frage nicht allgemein beantworten. Orientiert man sich an den Stimmen der juristischen Fachliteratur und der höchstrichterlichen Rechtsprechung, kann man im rechtlichen Rahmen der Metatags davon ausgehen, dass die Verwendung von eigenen Namen oder eigenen Marken in den Metatags unzweifelhaft zulässig sind. Die Verwendung von Gattungsbegriffen, wenn ein Zusammenhang zu der angebotenen Leistung besteht, ist im Grundsatz erlaubt.
Unzulässig ist das so genannte „Keyword-Stuffing“. Hierunter versteht man das Phänomen, dass bei der Eingabe eines bestimmten Suchbegriffes in verschiedenen Suchmaschinen die ersten (im Einzelfall bis zu 100) Treffer auf die Website desselben Anbieters verweisen. Wer so seine Website durch die Auswahl von Metatags programmiert, muss mit wettbewerbsrechtlichen Maßnahmen wegen Behinderung von Mitbewerbern rechnen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der Vergangenheit noch keine Entscheidung zu den AdWords getroffen. Die meisten unterinstanzlichen Gerichte haben die AdWords den Metatags gleich gesetzt und deshalb die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf AdWords angewendet.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 6 W 17/08) hat im Februar 2008 allerdings eine Differenzierung zwischen Metatags und AdWords vorgenommen. Es hat entschieden, dass die Verwendung einer fremden Marke als AdWord keine Verletzung des Markenrechts darstelle, da die AdWord-Werbung von den Trefferanzeigen erkennbar abgegrenzt dargestellt wird. Das Gericht stellte fest, dass die AdWords im Gegensatz zu den Metatags nicht das Suchergebnis der Trefferliste, sondern die Platzierung einer Werbeanzeige beeinflussen. Das – so das Gericht – rechtfertige eine Andersbehandlung. Da die Verwendung einer fremden Marke hier erkennbar zur Eigenwerbung benutzt werde, werde für den Suchenden gerade nicht der – für die Markenrechtsverletzung relevante – Eindruck erweckt, es bestehe eine Verbindung zwischen den beworbenen Waren und dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers.
4. Fazit & Tipp für die Praxis
Diese ist eine für den Freelancer freundliche Rechtsprechung. Da bei den Fällen von Marken- und Urheberrechtsverletzungen im Internet ein Gerichtsstand regelmäßig beliebig gewählt werden kann, wird sich der Anwalt des Rechteinhabers ein für ihn günstiges Gericht aussuchen, um dort die Rechte seines Mandanten geltend zu machen. Damit hilft keine noch so IT-Freelancer freundliche Rechtsprechung, so lange keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Im Schadensfall sollte aufgrund der Komplexität ein IT-Rechts-Spezialist aufgesucht werden. Um bereits im Vorfeld persönliche Risiken soweit als möglich zu vermeiden, empfiehlt der Verfasser, dass sich der IT-Freelancer sämtliche zu verwendenden Keywords für den Einsatz als Metatags und AdWords von dem Auftraggeber schriftlich geben lässt und die Verpflichtung vertraglich formuliert, diese Keywords zu verwenden.