Mit der Riester-Rente wird die private Altersvorsorge gefördert. Begünstigt sind dabei nur solche Produkte, die eine staatliche Zertifizierung besitzen und dem Steuerpflichtigen eine Mindestabsicherung im Alter gewährleisten – also Rentenversicherungen, Bankauszahlungspläne, Investmentfonds und Kapitalisierungsprodukte. Die Riester-Rente ist in erster Linie etwas für Angestellte und Beamte. Aber auch Freiberufler können von der Riester-Förderung profitieren – jedenfalls in zwei Fällen.
So funktioniert die Riester-Rente
Die Förderung besteht aus einer Altersvorsorgezulage. Diese setzt sich aus einer Grund- und einer Kinderzulage zusammen:
- Die Grundzulage beträgt 154 Euro.
- Die Höhe der Kinderzulage hängt vom Geburtsdatum des jeweiligen Kindes ab: Für ab dem 1.1.2008 geborene Kinder liegt sie bei 300 Euro, für früher geborene Kinder bei 185 Euro.
Darüber hinaus können die gesamten Aufwendungen für den Altersvorsorgevertrag als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Zulage wird dabei angerechnet.
Um die Zulage in voller Höhe zu bekommen, muss ein Eigenbeitrag geleistet werden. Er liegt bei 4% der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einnahmen abzüglich der zustehenden Zulagen (Mindesteigenbeitrag).
Die Riester-Förderung endet mit dem Übergang in die Altersrente bzw. den Ruhestand, spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahres.
2013 gilt noch: Das angesparte Kapital wird im Regelfall als Rente ausbezahlt. Einmalauszahlungen sind grundsätzlich nicht möglich. Mit dem angesparten Kapital kann man also nicht machen, was man will. Die Rentenzahlungen müssen zudem grundsätzlich in voller Höhe versteuert werden.
Ab 2014 gibt es einige kleine, aber wichtige Änderungen bei der Riester-Rente: Bei der Eigenheimrente („Wohn-Riester“) wird es ab 1.1.2014 in der Ansparphase jederzeit möglich sein, Kapital zu entnehmen, um eine bestehende Finanzierung von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten einer selbst genutzten Immobilie ganz oder teilweise abzulösen – bisher darf Riester-Kapital nur unmittelbar für die Anschaffung/Herstellung oder zu Beginn der Auszahlungsphase entnommen werden.
Außerdem soll der Wohnungsumbau im Alter gefördert werden. Bisher darf das Kapital aus einem Wohn-Riester-Vertrag nur für den Erwerb, den Bau oder die Entschuldung (Tilgung) einer selbst genutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden, nicht aber für eine Modernisierung. Ab 1.1.2014 werden auch Umbauten in die Eigenheimrenten-Förderung einbezogen, wenn dadurch Barrieren reduziert oder beseitigt werden.
Wann darf man als Freiberufler „riestern“?
Wie bereits eingangs erwähnt gibt es zwei Fälle, in denen der Abschluss eines geförderten Riester-Vertrags auch für Freiberufler möglich ist: Das betrifft zum einen alle Freiberufler, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, und zum anderen Freiberufler, deren Ehepartner als Angestellter oder Beamter tätig ist.
Fall 1: Freiberufler, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
Immer mehr Freiberufler unterliegen per Gesetz der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das ist in den wenigsten Fällen finanziell erstrebenswert, öffnet aber immerhin den Weg zur staatlich geförderten Riester-Rente.
Welche Freiberufler in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, steht in § 2 Satz 1 SGB VI. Die Aufzählung in dieser Vorschrift ist abschließend:
- Lehrer und Erzieher, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen;
- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen;
- Hebammen und Entbindungspfleger;
- Seelotsen der Reviere;
- Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes;
- Hausgewerbetreibende;
- bestimmte Küstenschiffer und Küstenfischer;
- Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind;
- arbeitnehmerähnliche Freiberufler.
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Die in dieser Aufzählung genannten Freiberufler können die Riester-Förderung beantragen. Für Freiberufler, die freiwillig der gesetzlichen Rentenversicherung beigetreten sind, gilt das aber leider nicht. Vielleicht trifft aber der nächste Punkt auf sie zu:
Fall 2: Freiberufler, deren Ehepartner förderberechtigt ist
Freiberufler, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, deren Ehepartner aber nicht-selbstständig (also als Angestellter oder Beamter) tätig ist, sind „indirekt förderberechtigt“ und haben einen abgeleiteten (mittelbaren) Zulagenanspruch.
Obwohl sie nicht zum geförderten Personenkreis gehören, können sie unter folgenden Voraussetzungen die Zulage erhalten:
- Die Ehepartner leben nicht dauernd getrennt und beide haben ihren Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat.
- Der nicht förderberechtigte Ehepartner hat einen Altersvorsorgevertrag auf seinen Namen abgeschlossen. (Ein Vertrag im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung reicht dazu nicht aus.)
- Der förderberechtigte Ehegatte und seit 2012 auch sein nicht förderberechtigter Ehepartner haben ihren Mindesteigenbeitrag auf ihren Vertrag einbezahlt. Während der mittelbar zulageberechtigte Ehepartner bis Ende 2011 keine eigenen Altersvorsorgebeiträge erbringen musste, werden seit 2012 für ihn mindestens 60 Euro pro Beitragsjahr fällig.
Wichtig: Mittelbar Begünstigte bekommen im Gegensatz zu unmittelbar zulageberechtigten Personen nur die Zulage und können in ihrer Steuererklärung keinen eigenen Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen.
Gemeinsam zur Riester-Förderung für beide
In welchem Unternehmen der förderberechtigte Ehepartner angestellt ist, ist egal. Es ist also durchaus vorstellbar, dass ein nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherter Freiberufler seinen Ehepartner bei sich im Unternehmen anstellt. Der Ehepartner wird dadurch unmittelbar zulagenberechtigt, und für den Freiberufler springt eine mittelbare Berechtigung heraus.
Das funktioniert nicht nur bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, sondern auch bei einem Minijob – vorausgesetzt, es wird der volle Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt (das heißt: Aufstocken nach der alten Minijob-Regelung bzw. kein Verzicht auf die Versicherungspflicht nach den ab 2013 geltenden Vorschriften).