Zahlen Sie Ihre Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Voraus, können Sie Ihren Sonderausgabenabzug maximieren und sich gegebenenfalls erhebliche Steuervorteile sichern. Durch Vorauszahlung der Beiträge können Sie erreichen, dass Sie den Höchstbetrag im nächsten Jahr voll für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen nutzen können.
Vielfältige Möglichkeiten
Bereits seit 2010 sind die Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung (nachfolgend nur Beiträge zur Basisabsicherung) in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Daneben können Sie das 2,5 fache der Beiträge für künftige Jahre vorausbezahlen. Die sich daraus ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig.
Alle, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten (Arbeitnehmer, Beamte, Rentner), können seit 2010 maximal 1.900 Euro als Sonderausgaben abziehen. Bei Steuerzahlern, die ihre Krankenversicherung allein bezahlen, erhöht sich der Höchstbetrag auf 2.800 Euro. Werden für die Basisabsicherung mehr als diese Höchstbeträge gezahlt, können die tatsächlichen Ausgaben angesetzt und die Höchstbeträge überschritten werden. Für sonstige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- und bestimmte Lebensversicherungen) gilt dies jedoch nicht.
Das hat zur Folge, dass in den Fällen, in denen bereits die Zahlungen für die Basiskrankenversicherung über den Höchstbeträgen liegen, die sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich unberücksichtigt bleiben. Diese nachteilige Folge lässt sich dadurch vermeiden, dass die Beiträge für die Basiskrankenversicherung für zwei Jahre im Voraus bezahlt werden, mit dem Ergebnis, dass in den Jahren, in denen keine Beiträge zu diesen Versicherungen gezahlt werden, sich die sonstigen Vorsorgeaufwendungen – allerdings nur bis zu den o.a. Höchstbeträgen – wieder steuerlich auswirken.
Beispiel
Der Beitrag zur Basiskrankenversicherung beträgt 500,00 Euro im Monat, dann können diese 6.000,00 Euro, die 2016 für 2017 bezahlt werden, von der Steuer abgesetzt werden. In der Folge können nun 2017 normale Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, weil keine Krankenversicherung mehr anfällt. Unterstellt man einen Steuersatz von 35 %, ergibt sich daraus eine endgültige Steuerersparnis von 980,00 Euro bei einem Unternehmer. Maximal kann für 2,5 Jahre vorausbezahlt werden.
Aber Vorsicht: Bei Ehegatten darf keiner der Ehepartner auf Grund eines Arbeitnehmergehalts zwangsläufig Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen – denn deren Zahlungen lassen sich nicht in ein anderes Jahr verlagern.
Da die Höhe des Sonderausgabenabzugs von zahlreichen Komponenten abhängt (Höchstbeträge für Ehegatten, Günstigerprüfung des Finanzamts, Höhe des Grenzsteuersatzes) und die Berechnung der abzugsfähigen Beträge sehr kompliziert ist, sollte zur Entscheidungsfindung ein Steuerberater hinzugezogen werden.