Einkommenssteuer
Anteil des Einkommens natürlicher (nicht ausschließlich juristischer) Personen, der an den Staat abgeführt wird. Berufliche und private Einkommen, z.B. Kapitalerträge oder aus Vermietung ab einer Jahressumme von 8.820,00 Euro bzw. 17.640,00 Euro (für Verheiratete, die zusammen veranlagt sind) werden mit der Einkommenssteuer belegt. Ihr Anteil wächst in Stufen mit der Höhe des Einkommens, von 14 auf bis zu 42 Prozent des Bruttoeinkommens. Davon abzugsfähig sind Werbungs- oder Sonderkosten und eine Reihe von Ausnahmeregelungen.
Erbschaft- und Schenkungssteuer
Beides sind verschiedene Begriffe für ein und dieselbe Steuer. Sie erhebt der Staat, wenn entweder ein erheblicher Wert als Geschenk angenommen wurde oder aber im Todesfall geerbt wurde. Hier gelten drei Steuerklassen, die jedoch nichts mit den Lohnsteuerklassen zu tun haben. Sie berechnen sich aus dem Wert der Schenkung und dem Verwandtschaftsgrad. Umgehen lässt sich die Erbschafts- und Schenkungssteuer beispielsweise durch Nichtannahme, Schenkungen zu Lebzeiten in Tranchen, das Vererben genutzter Immobilien oder die Überführung von Schenkungsgeldern in Stiftungen.
Grunderwerbssteuer, Grundsteuer
Die Grundsteuer wird auf das Eigentum an Grundstücken und ihre Bebauung erhoben, die Grunderwerbssteuer auf den Kauf derselben. Bemessungsgrundlage ist der Wert des Grundstücks und die Art der Bebauung (unbebaut, Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Gewerbebau etc.). Der Steuersatz wird letzten Endes von den Gemeinden beeinflusst, die auf die bundesweit festgesetzte Standardberechnung einen individuellen Hebesatz aufrechnen.
Kfz-Steuer
Die Kraftfahrzeugsteuer, kurz Kfz-Steuer, wird als Besteuerung des Haltens eines Automobils oder Motorrads erhoben. Grundlage der Berechnung sind Hubraum und – bei Pkw – Emissionswerte. Letzterer Faktor zeigt das Bestreben des Staates, schadstoffärmere Fahrzeuge zu fördern. Kfz-steuerfrei fahren bestimmte landwirtschaftliche Fahrzeuge, Schaustellerfahrzeuge oder Fahrzeuge im Feuerwehr-, Polizei und Wegebaudienst. Ermäßigte Kfz-Steuersätze gelten für Fahrzeughalter mit Schwerbehinderung. Geld sparen können Freiberufler nicht bei der Kfz-Steuer, sondern indem sie bei einer betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs (nachweisbar im Fahrtenbuch) die laufenden Fahrzeugkosten absetzen.
Kirchensteuer
Die Kirchensteuer wird von Religionsgemeinschaften in Deutschland von ihren Anhängern erhoben. Bemessungsgrundlage ist das Einkommen, eingezogen wird der Betrag von den Ländern. Hier bestehen Unterschiede in der Höhe des Steuersatzes. Diese Steuer ist keine obligatorische Abgabe, ein Austritt aus einer der in ihr gelisteten registrierten Religionsgemeinschaften lässt die Kirchensteuerpflicht erlöschen.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer besteuert Einnahmen aus einem festangestellten, also nichtselbstständigen Arbeitsverhältnis ab einer Höhe von 8.004 Euro pro Jahr. Mit steigendem Einkommen steigt auch der Steuersatz – je nach Bruttoeinkommen liegt er zwischen 14 und, für sehr hohe Jahreslöhne, 45 Prozent. Auch als Selbstständiger müssen Sie, wenn Ihre Einkünfte zu Teilen aus einem nichtselbstständigen Arbeitsverhältnis stammen (z.B. Nebenberuf), Lohnsteuer zahlen.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird auf das Entgelt für Leistungen und Produkte von Unternehmen gelegt. Sie ist eine universelle, indirekte Verbrauchs- und Verkehrssteuer, die den Ertrag eines Unternehmens nicht mindert: Ihre zwei Steuersätze sind für jeden Verbraucher unabhängig vom Einkommen gleich hoch. In Deutschland gibt es einen Standard-Umsatzsteuersatz von 19 Prozent und für bestimmte Leistungen und Produkte einen Satz von 7 Prozent. Sie ist die Haupteinnahmequelle des Staates. Unternehmer müssen, so sie nicht als Kleinunternehmer Sonderrechte genießen, eine separate Umsatzsteuererklärung machen.